Elektronische Gesundheitskarte

KBV: Papier-Ersatz für eGK nur im Ausnahmefall

Berlin - 19.12.2014, 10:35 Uhr


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat aus gegebenem Anlass nochmals darauf hingewiesen, dass ab Januar 2015 gesetzlich Versicherte die elektronische Gesundheitskarte eGK benötigen. Nur in Ausnahmefällen und befristet könne die eGK durch einen papiergebundenen Anspruchsnachweis ersetzt werden.

Die Klarstellung erfolgt als Reaktion auf eine Mitteilung der Bundestagsabgeordneten Kathrin Vogler (Die Linke). Vogler hatte aus einer Antwort der Bundesregierung geschlossen, dass die eGK nicht nur in Ausnahmefälle ersetzt werden kann: „Wer der elektronischen Gesundheitskarte skeptisch gegenüber steht, kann sich auch im nächsten Jahr ärztlich behandeln lassen, ohne gleich eine Privatrechnung zu riskieren. Anstelle einer eCard reicht nämlich ein Nachweis über den Leistungsanspruch von der Krankenkasse, auf Papier, per Brief oder Fax an die Arztpraxis. Das habe ich mir von der Bundesregierung bestätigen lassen“, teilte Vogler mit. Wer sich ohne elektronische Gesundheitskarte ärztlich behandeln lasse, könne in der Arztpraxis einen sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweis vorlegen. Die Krankenkasse schicke diese Bestätigung nach Aufforderung zu – oft per Fax an die Arztpraxis oder per Brief an die Versicherten. Vogler: „So kann man das also in der Regel vor dem Arztbesuch oder noch während der Arztbesuchs mit dem Handy erledigen.“

Ein solcher Schein sei kein dauerhafter Ersatz für die eGK. Das hätten KBV und GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag-Ärzte klargestellt, reagierte jetzt die KBV in einer Mitteilung darauf. Gesetzlich krankenversicherte Patienten benötigten ab 1. Januar 2015 grundsätzlich die eGK. Nur wenn sie nach einem Wechsel der Krankenkasse noch keine neue Karte hätten oder diese verloren gegangen sei, könnten sie wie bisher einen papiergebundenen Anspruchsnachweis von ihrer Krankenkasse erhalten.

Ab Januar sei klar geregelt, dass die Krankenkassen einen solchen Anspruchsnachweis nur zeitlich befristet ausstellen dürften. Laut Bundesmantelvertrag könne dies nur „im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine eGK erhält“ erfolgen. Auf dem Schein müsse vermerkt sein, wie lange dieser gültig ist. Damit sei ausgeschlossen, dass ein papiergebundener Anspruchsnachweis dauerhaft als Ersatz für eine eGK benutzt werde. Die Ausstellung eines Anspruchsnachweises anstelle einer eGK sei ab 1. Januar 2015 ausgeschlossen.


Lothar Klein