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Berlin – In Baden-Württemberg hat die AOK die bisherigen Verträge für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen teilweise gekündigt. Bis es neue Verträge für den aufsaugend stationären und den ableitenden (ambulant und stationär) Bereich gibt, gelten nun vorerst die alten Konditionen weiter. Doch in den Nachverhandlungen geht es der Krankenkasse offenbar nicht allein um den Preis.
Die Landeskasse hat die Verträge fristgerecht zum 31. Mai gekündigt. Bislang stehen die neuen Vertragsbestandteile noch nicht fest. Die Kasse erklärte gegenüber dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV), dass sie die bisherigen Konditionen der gekündigten Verträge für die Versorgung bis zum 30. April weiter gegen sich gelten lassen werde. Vermutlich ab dem 1. Mai sollen dann die Versorgungsregeln und -konditionen der anvisierten Neuverträge gelten. Erfahrungsgemäß fallen die neuen Pauschalen geringer aus als die alten.
In diesem Jahr geht es der Kasse bei den Nachverhandlungen allerdings nicht allein um einen neuen Preis. „Die AOK will die Vertragslandschaft im Inkontinenzbereich umstrukturieren“, berichtet ein Sprecher des LAV – ambulanter und stationärer Bereich sowie die Bereiche aufsaugende und ableitende Inkontinenzhilfen sollen künftig voneinander getrennt werden. Ein Vertrag regelt künftig die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln in Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe („aufsaugend stationär“) und ein zweiter die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln („ambulant und stationär“).
Die dem LAV bereits vorliegenden Eckpunkte zu den neuen Verträgen beinhalten keine Angaben zur künftigen Pauschale. Es finden sich aber Vorgaben zu Verordnungszeitraum, Genehmigungsverzicht sowie der Kündigungsfrist. Sobald die neuen Verträge– inklusive der neuen Pauschalen – zum Beitritt bereit stehen, will der LAV seine Mitglieder informieren. Im Mitgliedsschreiben weist er zudem darauf hin, dass die Apothekensoftware die aktuelle Übergangsregelung nicht anzeigt. Sie berechtige die Apotheke zur Versorgung, verpflichte sie jedoch nicht dazu.
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