Korruption im Gesundheitswesen

BVMed warnt: Kooperationen nicht ausbremsen

13.04.2015, 16:30 Uhr

Kooperationen im Gesundheitswesen: Wo ist die Grenze zwischen gewollter und strafbarer Zusammenarbeit? (Bild: elenabsl/Fotolia)

Kooperationen im Gesundheitswesen: Wo ist die Grenze zwischen gewollter und strafbarer Zusammenarbeit? (Bild: elenabsl/Fotolia)


Berlin – Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) befürchtet, dass Kooperationen im Gesundheitswesen künftig einen Anfangsverdacht für den geplanten Korruptionstatbestand im Gesundheitswesen auslösen könnten. Dies könnte selbst sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewünschte Kooperationen ver- oder behindern. Der Verband fordert daher zumindest in der Begründung des Gesetzentwurfs eine Klarstellung, dass hier zusätzliche Elemente einer Unrechtsvereinbarung vorliegen müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die geplante Regelung nicht als Kooperationsbremse fungiert und die multidisziplinäre Patientenversorgung weiterhin gewährleistet werden kann.

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen fordert der BVMed in verschiedener Hinsicht Nachbesserungen. Insbesondere müsse vermieden werden, dass sinnvolle Kooperationen zwischen Heilberufler und Unternehmen – etwa aus der Medizinprodukte- oder Homecare-Branche – gefährdet werden. Schließlich lebe das Gesundheitswesen entscheidend von der Kooperation der Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Exemplarisch verweist der BVMed auf den aktuellen Entwurf zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, der eine weitere Stärkung der Zusammenarbeit vorsieht, etwa beim Entlassmanagement.

Klare Abgrenzung nötig

Eine klarere Abgrenzung von zulässigem und strafbarem Verhalten – zumindest in der Gesetzesbegründung – sei daher zwingend notwendig, meint der BVMed. Es müsse verhindert werden, dass Kooperationen aus Angst vor staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (ungeachtet von deren Ausgang) gar nicht erst eingegangen werden.

Es sollte daher zumindest in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt werden, dass Kooperationsverträge zwischen Angehörigen der Heilberufe und Dritten im Gesundheitswesen, die sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewünscht und gefordert sind, solange nicht den Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen, wie nicht zusätzliche Elemente einer Unrechtsvereinbarung vorliegen. Das alleinige Vorhandensein eines Kooperationsvertrages dürfe nicht ausreichen, um den Anfangsverdacht einer Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme zu begründen. Unter anderem bringe dies Sicherheit, wenn es um Kooperationen beim Entlassmanagement geht, um Schulungen von Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen oder um die Teilnahme eines Leistungserbringers an der integrierten Versorgung.

Überflüssige Tatbestandsalternative

Überdies missfällt dem BVMed die zweite Tatbestandsalternative des geplanten neuen § 299a StGB. Neben demjenigen, der durch die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt (1. Alt.), soll nämlich auch strafbar sein, wer in „sonstiger Weise Berufsausübungspflichten“ verletzt. Diese Tatalternative sei weder praktikabel noch mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar, so der BVMed in seiner Stellungnahme. Die vom Bundesjustizministerium ins Auge gefassten vermeintlichen Strafbarkeitslücken bedürften überdies keiner Schließung, „da sie in der Praxis nicht bestehen“. Der BVMed plädiert daher dafür, diese Tatbestandsalternative ersatzlos zu streichen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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