Korruption im Gesundheitswesen

BVDAK: Strafparagraf kriminalisiert Apotheker

14.04.2015, 17:15 Uhr

BVDAK-Kritik am Korruptions-Straftatbestand. (Foto: nito/Fotolia)

BVDAK-Kritik am Korruptions-Straftatbestand. (Foto: nito/Fotolia)


Berlin – Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) sieht beim Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ebenfalls Nachbesserungsbedarf: Teilweise seien die Formulierungen unscharf und gingen über das Ziel hinaus. Die geplanten Regelungen könnten zudem dazu genutzt werden, „Druck auf Apotheker auszuüben“, heißt es in einer Stellungnahme des Verbands. Angesichts der drohenden Auslegungsprobleme werde die Regelung in ihrer jetzigen Form „mit Sicherheit zu zahlreichen, aber unnötigen Gerichtsverfahren führen“.

Explizit nach seiner Meinung gefragt hatte das Bundesjustizministerium den Verband zwar nicht. Gleichwohl habe man sich zu einer Stellungnahme entschlossen, erklärt BVDAK-Präsident Dr. Stefan Hartmann im Einleitungsschreiben – und bittet zugleich darum, in den Verteiler des Ministeriums aufgenommen sowie zu einem etwaigen Anhörungstermin eingeladen zu werden. „Nur auf diese Art und Weise wird dafür Sorge getragen, dass auch die Meinung des Bundesverbandes der Apothekenkooperationen e.V. in die gesetzgeberischen Überlegungen mit einbezogen wird.“

Der BVDAK hat im Hinblick auf verschiedene Aspekte des Gesetzentwurfs Bedenken: So muss seiner Meinung nach klargestellt werden, dass sich der in § 299a I, II StGB-E definierte Täterkreis nur auf Angehörige eines Heilberufs mit abgeschlossener staatlich geregelter Ausbildung bezieht. „Es kann nicht sein, dass bereits Auszubildende, die möglicherweise noch dem Jugendstrafrecht unterliegen, in gleicher Weise behandelt werden, wie Angehörige eines Heilberufes, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben“, betont der Verband.

Kritik an unscharfen Formulierungen

Des Weiteren bemängelt der BVDAK, dass die Regelungen keine eindeutige Definition dafür bereithält, wann eine Bevorzugung „in unlauterer Weise“ vorliegt bzw. wann eine solche Unlauterkeit die geforderte „Unrechtsvereinbarung“ darstellt. Das führe zu „großer Rechtsunsicherheit“. Entsprechendes gelte für die Verletzung von Berufsausübungspflichten: Die Formulierung „in sonstiger Weise“ sei zu unkonkret. Damit werde der Kriminalisierung der Apotheker sowie der -kooperationen „Tür und Tor“ geöffnet. Der BVDAK hat verfassungsrechtliche Bedenken: Es sei nicht erkennbar, heißt es in der Stellungnahme, wann ein Verhalten gegen die Strafrechtsnorm verstoße (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot).

Gefahr durch Abmahnvereine?

Darüber hinaus besteht aus Sicht des Kooperations-Verbands die Gefahr ungerechtfertigter Abmahnungen: Apotheker könnten von Abmahnvereinen wegen angeblichen unlauteren Verhaltens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gedrängt werden, indem für den Fall der Nichtabgabe mit einem Strafantrag wegen Verstoßes gegen § 299a StGB-E gedroht wird. Das sei die Konsequenz daraus, dass auch Wettbewerbsverbänden ein Strafantragsrecht eingeräumt werden solle. 

Allerdings spricht § 301 II Ziff. 2b StGB-E nur rechtsfähigen Berufsverbänden, die Interessen von Verletzten im Wettbewerb vertreten, ein Strafantragsrecht zu. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: „Zu den rechtsfähigen Berufsverbänden zählen insbesondere privatrechtlich organisierte Berufsverbände, die mit der Vertretung und Förderung der Belange bestimmter Berufsstände befasst sind. Auch die berufsständischen Kammern, bei denen der Täter Mitglied ist, sollen antragsberechtigt sein.“ Ob darunter auch Wettbewerbs- und „Abmahnvereine“ fallen, ist insoweit fraglich.


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