Anti-Korruptions-Tatbestand

BAH plädiert für mehr Klarheit

15.04.2015, 10:05 Uhr

Neuer Korruptions-Straftatbestand § 299a StGB-E: Der BAH plädiert für klare Grenzen. (Foto: Brian Jackson/Fotolia)

Neuer Korruptions-Straftatbestand § 299a StGB-E: Der BAH plädiert für klare Grenzen. (Foto: Brian Jackson/Fotolia)


Berlin – Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hält den Vorteilsbegriff im geplanten Korruptions-Straftatbestand für zu weit: Er führe „zu einem ausufernden, kaum abgrenzbarem Tatbestandsmerkmal“, mahnt er in seiner Stellungnahme. Einladungen zu Kongressen, vergütete Anwendungsbeobachtungen und weitere branchenübliche Verhaltensweisen würden schnell als strafbar gewertet – dabei seien sie für den wissenschaftlichen Austausch unerlässlich. Um zu verhindern, dass „jegliche legitime Zuwendung oder sogar ein Geschenk in Verdacht“ gerate, die Grenzen des Erlaubten zu überschreiten, plädiert der Verband für eine Geringwertigkeitsgrenze.

Grundsätzlich begrüßt der BAH, dass der Gesetzgeber für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen will. Doch an der ein oder anderen Stelle sieht der Verband noch Optimierungsbedarf. In seinen Vorbemerkungen appelliert er zunächst an die Strafverfolgungsbehörden – die sich künftig regelmäßig mit den Krankenkassen und berufsständischen Kammern austauschen sollen –, das Vertrauensverhältnis zwischen der Angehörigen der Heilberufe und dem Patienten nicht zu stören. „Es ist hier ein hohes Maß an Sensibilität gefragt.“ Zudem sieht er die Gefahr, dass gewünschte Kooperationen unter einen Anfangsverdacht gestellt werden, weil Rechtsunsicherheiten bestehen.

Gefahr eines Flickenteppichs

Neben der Einführung einer Geringwertigkeitsgrenze schlägt der Verband ganz konkret vor, die zweite Tatbestandsalternative (§ 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB-E: „in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze“) gänzlich zu streichen – oder hilfsweise zu ergänzen mit den Worten: „und dabei die Gesundheit des Patienten dadurch konkret gefährdet, dass die medizinisch nicht indizierte Verordnung oder Abgabe des Arznei-, Heil- oder Hilfsmittels oder Medizinprodukts gefördert wird“. In ihrer aktuellen Form entspricht sie aus Sicht des BAH jedenfalls nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots: Anhand des Gesetzeswortlauts sei nicht erkennbar und vorhersehbar, welche Tathandlung strafrechtlich sanktioniert werde.

Schließlich existierten bundesweit unterschiedliche Berufsordnungen. Zudem hat der Verband verfassungsrechtliche Bedenken, dass die die Berufsausübungspflichten definierenden Selbstverwaltungsgremien darüber entscheiden sollen, ob und in welcher Form die Zusammenarbeit strafbar ist oder nicht. Weil neben den berufsständischen Regelwerken auch noch andere gesetzliche Regelungen Berufspflichten aufführen (HWG, UWG, SGB V, AMPreisV), sei letztlich „kaum zu durchschauen, welche […] mitinbegriffen sind“. Nicht zuletzt fehlt dem BAH die tatbestandliche Eingrenzung durch einen Unrechtszusammenhang bzw. eine Unrechtsvereinbarung. „Folglich würde jeder Verstoß gegen die Berufsausübungspflichten, auch der Verstoß gegen Hygienevorschriften oder Geheimhaltungspflichten, zu einer Strafbarkeit führen.“

Anhörungsrecht für Berufsverbände

Darüber hinaus schlägt der Verband im Zusammenhang mit dem geplanten, regelmäßigen Erfahrungsaustausch vor, ein Anhörungsrecht zu implementieren – „um zu gewährleisten, dass Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Wettbewerbern, die im Rahmen einer Straftat nach § 299a Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt wurden, geschützt werden“. Vornehmlich geht es ihm dabei um die Berufsverbände: „Auf diese Weise können die maßgeblichen Verbände, die die Interessen der im Wettbewerb verletzten Unternehmen vertreten, am Erfahrungsaustausch teilnehmen und daran mitwirken, dass Straftaten frühzeitig verhindert werden.“


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