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Berlin - Die Klageschrift der Wettbewerbszentrale gegen den Arzneimittelgroßhändler AEP wegen seiner Skonti-Politik ist in Alzenau eingetroffen. Darin begründet die Wettbewerbszentrale wie schon in der Abmahnung ihre Position, dass es sich bei den AEP-Konditionen um einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung handelt. Skonto ist immer auch Rabatt, heißt es darin sinngemäß.
Ihre Klage stützt die Wettbewerbszentrale auf § 78 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 2 ArzneimittelpreisVO. Im Kern geht es um die Frage, ob Rabatte einschließlich Skonti, die über 3,15 Prozent hinausgehen, zulässig sind. Laut Wettbewerbszentrale kann sich AEP nicht darauf berufen, dass es sich bei den angebotenen Preisnachlässen um Skonti handelt. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter gibt es in der Arzneimittelpreisverordnung keinen Spielraum für eine Skonto-Gewährung über den Höchstzuschlag hinaus. Großhändler könnten nur Rabatte im Umfang des prozentualen Aufschlages von 3,15 Prozent gewähren. Eine höhere Skonto-Gewährung sei wettbewerbswidrig.
Jetzt hat AEP als Beklagter Zeit, eine Klageerwiderung einzureichen. Im Herbst wird es vermutlich beim zuständigen Landgericht Aschaffenburg zunächst eine mündliche Verhandlung geben. AEP hat bereits angekündigt, im Zuge des Verfahrens Zeugen zu benennen und Beweise für Verstöße von Wettbewerbern vorzulegen.
Die Wettbewerbszentrale hatte Anfang Dezember den Großhändler AEP wegen seiner Konditionen abgemahnt. AEP gewährt auf Rx-Artikel bis zu 70 Euro drei Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto, auf Rx-Artikel über 70 Euro zwei Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto.
Die Wettbewerbszentrale geht von einer Verfahrensdauer von bis zu fünf Jahren bis zu einem höchstrichterlichen Urteil aus. Bis dahin kann AEP seine Konditionen weiter gewähren. Immer noch im Dunkeln liegt die Vaterschaft des Skonto-Verfahrens.
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