Honorarforderungen

Schmidt erklärt Fokussierung auf Festzuschlag-Anpassung

21.04.2015, 17:15 Uhr

ABDA-Präsident Schmidt erklärt die Zurückhaltung bei der Honorarforderung. (Foto: Schelbert/DAZ)

ABDA-Präsident Schmidt erklärt die Zurückhaltung bei der Honorarforderung. (Foto: Schelbert/DAZ)


Leipzig – Die ABDA hatte sich in ihrer Stellungnahme zur Anhörung für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) deutlich bescheidener gezeigt als in ihrem Forderungskatalog vom letzten Herbst. Das hatte für Irritationen gesorgt. Beim Sächsischen Apothekertag erklärte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt die Gründe für die Fokussierung auf die Festzuschlags-Anpassung.

Er betonte, dass für die ABDA im Jahr 2015 berufspolitisch die Verbesserung der Vergütungssituation der öffentlichen Apotheken die höchste Priorität habe. Auf der Agenda stünden dabei nach wie vor neben der Anpassung des Festzuschlags die Erhöhung der Rezepturvergütung und der BtM-Dokumentationsgebühr sowie die Aufstockung des Nacht- und Notdiensthonorars. Da, so die Argumentation von Schmidt, das GKV-VSG nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfe, habe die ABDA ihre Forderung auf die Klarstellung der regelmäßigen Anpassung des Festzuschlags fokussiert. Alle anderen angestrebten Änderungen seien in diesem Gesetz schlichtweg nicht umzusetzen.

Sie sollen nun in dem für die zweite Jahreshälfte geplanten Gesetzesvorhaben zum sogenannten Pharma-Dialog eingebracht werden. Im laufenden Verfahren zum Präventionsgesetz will die ABDA auch honorarfähige Präventionsleistungen wie den Check des Impfstatus einbringen. Schmidt betonte aber, dass das Präventionsgesetz in erster Linie die Mittelaufbringung durch die Krankenversicherung regeln wird. Wer dann welche Präventionsleistung erbringen darf, werde im Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Dort werde sich der eigentliche Kampf um die Teilhabe der Apotheken abspielen.

Gekämpft wird auch noch um die Teilhabe an der Erstellung des Medikationsplans. Bislang sind hier nur die Hausärzte im Spiel, so Schmidt. Doch sobald der Medikationsplan in elektronischer Form erstellt werden kann, das soll im Jahre 2017 sein, seien nach den Plänen des BMG auch Beteiligungsrechte für andere Leistungserbringer vorgesehen. Ungeachtet dessen kämpfe man aber auch bei der Erstellung des schriftlichen Medikationsplans um eine gleichberechtigte Teilhabe der Apothekerschaft.


Dr. Doris Uhl (du), Apothekerin
Chefredaktion DAZ

redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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