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Berlin – Die Schauspielerin Ursula Karven hat in der Werbung für Schüßler-Salze der Deutschen Homöopathie-Union (DHU) nichts zu suchen: Sie verleihe der Kampagne nicht nur ein ansprechenderes Gesicht, sondern trete individuell als Gewährperson auf, befand das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 8. April 2015, Az. 6 U 66/13). Es bestätigte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Aus Sicht der Werbeadressaten hätten Karvens Äußerungen eine besonders motivierende Wirkung im Hinblick auf den Verbrauch von Schüßler-Salzen, heißt es im Urteil. Das OLG ließ die Revision nicht zu. Die DHU kann nun noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Im Frühjahr 2012 hatte die DHU auf ihrer Internetseite und in Zeitschriften eine Werbekampagne mit Ursula Karven gestartet. Neben den mit Werbetexten abgebildeten Schüßler-Salzen war die Schauspielerin zu sehen. Direkt neben Karven fand sich die handschriftliche Aussage „Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – genauso wie für meine Gesundheit“. Unterschrieben war diese mit „Ursula Karven, Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“.
Anregung zum Arzneiverbrauch verboten
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht und mahnte die DHU ab. Die reagierte aber nicht, weshalb die Klage folgte. Das Landgericht Karlsruhe gab der Wettbewerbszentrale sodann recht: Diese Art der Werbung verstoße sowohl gegen die alte wie auch die im Jahr 2012 novellierte Fassung des § 11 Heilmittelwerbegesetz. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der DHU blieb ohne Erfolg, da das OLG die Vorinstanz ebenfalls bestätigte.
Die alte Fassung des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG verbot die Bewerbung von Arzneimitteln außerhalb der Fachkreise „mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen“. Die Schüßler-Werbung sei insoweit unzulässig, erklären die OLG-Richter im Urteil, weil sie Elemente der Empfehlung einer Person enthalte, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Ohne Belang sei dabei, dass in der Werbung eine Empfehlung nicht ausdrücklich ausgesprochen werde.
Zu bekannt, zu attraktiv, zu kompetent
Zur Begründung führen die Richter aus, dass Karven der Kampagne nicht nur ein Gesicht verleihe. Vielmehr trete die Schauspielerin individuell als Gewährperson auf, weil sie aus Sicht der Adressaten vorliegend nicht erkennbar in eine Rolle schlüpfe, sondern sich persönlich hinter die Werbeaussage stelle. Aufgrund ihrer Bekanntheit könne ihr Einsatz zudem zum Arzneimittelverbrauch anregen: Sie sei bekannt für ihre schauspielerischen Qualitäten, nehme wegen ihrer attraktiven Erscheinung in fortgeschrittenem Alter eine Vorbildfunktion ein, verfüge über Kompetenz auf dem Gebiet der körperlichen Erhaltung (Yoga), die sie mit einem Unternehmen wirtschaftlich auszunutzen verstehe.
Für die Annahme einer „Empfehlung“ bedarf es aus Sicht der OLG-Richter auch keiner konkreten Handlungsanweisung – die abstrakte Empfehlung, bestimmte Arzneimittel zu nutzen, genüge. Ausreichend sei, dass die in einer werblichen Anpreisung enthaltene Aussage geeignet sei, bei ihren Adressaten eine den Arzneimittelverbrauch anregende Wirkung zu erzeugen, was vorliegend der Fall sei. Die Richter sahen keine Veranlassung, die Frage, ob diese Beschränkung EU-grundrechtskonform ist oder nicht, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen: Schließlich sei bei der Auslegung von HWG-Normen das Ziel zu beachten, die öffentliche Gesundheit allgemein und in der Werbung zu schützen.
Verstoß gegen altes und neues Recht
Letztlich, so erklären die Richter weiter, verstoße die Werbung auch gegen die aktuelle Fassung des HWG. Hier verdränge § 11 Abs. 1 Nr. 2 den § 11 Abs. 1 Nr. 11, da Karven mit ihrer Äußerung nicht eine beliebige Dritte sei, sondern eine Person, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Im Hinblick auf die Breitenwirkung der weitgestreuten Werbung – im Internet und in verschiedenen, auflagenstarken Zeitschriften – sowie der hohen motivierenden Wirkung der Werbung mit Karven bejahten die Richter auch die erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Adressaten.
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