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Berlin - Die Länder bitten die Bundesregierung, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, um Schmerz- und Palliativpatienten den Zugang zu Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten als verschreibungsfähige Betäubungsmittel zu ermöglichen. Bei der heutigen Plenumssitzung stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften zu – und verband diese mit einer entsprechenden Entschließung.
Mit der dem Bundesrat zur Zustimmung vorglegten Verordnung werden neun neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel hatte diese NPS als gesundheitsgefährdend eingestuft. Mit der Aufnahme in die Anlage II ist der erlaubnispflichtige, legale, weltweite Handel mit diesen Substanzen für industrielle Zwecke sowie zu Forschungszwecken möglich – verschrieben werden können sie aber nicht.
Der Bundesrat stimmte dieser Änderungsverordnung heute zu. Zugleich verband er sie mit einem Entschließungsantrag, Schmerzpatienten den Zugang zu Cannabis-Zubereitungen zu erleichtern. Ausdrücklich begrüßen die Länder darin eine entsprechende Ankündigung der Bundesregierung. Ziel müsse sein, Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel für die Regelversorgung von Schmerz- und Palliativpatienten zur Verfügung zu stellen.
Sicherheit und Kontrolle
Die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs soll dabei gewährleistet werden, indem die Erfahrungen aus den bisherigen Ausnahmeerlaubnissen zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie Berücksichtigung finden. Das Schutzniveau könne dadurch sichergestellt werden, dass die Bedingungen für die ärztliche Verschreibung festgelegt werden. So könnten etwa zulässige Indikationen, Art, Umfang, Reichdauer der Verschreibung, gegebenenfalls eine besondere Kennzeichnung des Betäubungsmittelrezeptes bestimmt werden. Sofern die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten geregelt ist, seien auch die Voraussetzungen für Verhandlungen über eine Kostenübernahme zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.
In der Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass bislang nur ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel in eingeschränkter Indikation und damit für wenige Patienten zur Verfügung steht. In Einzelfällen verfügten Patienten über Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis. Andere versuchten auf dem Klageweg, die Erlaubnis zum Selbstanbau von Cannabis zur Selbsttherapie zu erstreiten. „Alle diese Optionen gewähren keine bedarfsgerechte Versorgung, sofern die Therapie nach ärztlicher Diagnose und Therapiefestlegung indiziert wäre“, so die Länder. „Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen.“
Die Verordnung samt Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Die Verordnung muss von dieser noch in Kraft gesetzt werden.
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