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BVerwG bestätigt Dachmarken-Urteil
„Aktren Naproxen“ nicht irreführend
Berlin – Das Bayer-Schmerzmittel „Aleve“ mit dem Wirkstoff Naproxen-Natrium darf unter der Dachmarke „Aktren“ vertrieben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Ende April per Beschluss entschieden (Az. 3 B 29.14) und damit die Vorinstanz bestätigt. Eine Arzneimittelbezeichnung im Rahmen einer Dachmarkenstrategie kann danach unter Umständen zulässig sein, auch wenn es sich um ein wirkstoffverschiedenes Arzneimittel handelt.
Bayer Vital hat mehrere Arzneimittel mit dem Namensbestandteil Aktren auf dem Markt: Aktren, Aktren forte und Aktren spezial. Alle Präparate enthalten Ibuprofen und haben die gleichen Anwendungsgebiete: leichte bis mäßig starke Schmerzen wie Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Regelschmerzen sowie Fieber. Aktren spezial ist zudem indiziert bei akuten Kopfschmerzen bei Migräne mit und ohne Aura. Aleve enthält hingegen Naproxen-Natrium – die Anwendungsgebiete sind aber ebenfalls leichte bis mäßig starke Schmerzen und Fieber.
Bayer wollte auch Aleve der Dachmarke Aktren unterstellen („Aktren Naproxen“), was das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jedoch ablehnte, weil es darin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot sah. Bayer zog daraufhin vor Gericht und stritt durch mehrere Instanzen. Nun hat das BVerwG endgültig die Beschwerde des BfArM gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Aus Sicht der Richter weisen die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung auf und es liegen auch keine Verfahrensmängel vor.
Verbrauchersicht entscheidend
So sei die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG), zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine bloße Teilidentität einer Bezeichnung nicht ausreicht, um die Voraussetzung der Bezeichnungsgleichheit (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AMG) zu erfüllen. Die Bezeichnung Aktren Naproxen rufe beim Durchschnittsverbraucher auch keine Fehlvorstellung hinsichtlich der therapeutischen Wirkung hervor (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Zudem verbinde der durchschnittlich informierte Verbraucher mit dem Phantasienamen keinen bestimmten Wirkstoff und unterliege daher auch nicht der Fehlvorstellung, das streitige Arzneimittel enthalte den Wirkstoff Ibuprofen.
Zur Begründung hatte das OVG auf die Marktverhältnisse im Segment der Schmerzmedikation mit nichtsteroidalen Antiphlogistika verwiesen und zugrunde gelegt, dass zahlreiche Produkte mit dem Wirkstoff Ibuprofen im Verkehr seien, diesen teilweise auch im Namen führten und Aktren daher nicht aufgerufen einer Alleinstellung mit Ibuprofen assoziiert werde. Des Weiteren erwarte der Verbraucher in diesem Marktbereich unter einer Dachmarke nicht stets Arzneimittel mit einer identischen Zusammensetzung, weil das BfArM in der Vergangenheit wiederholt Dachmarkenbezeichnungen für Arzneimittel mit verschiedenen Wirkstoffen zugelassen habe.
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