Neuer Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

Antragsfrist zum 26. Mai beachten!

22.05.2015, 13:10 Uhr

Pflanzenschutzmittel gehören in sachkundige Hände. (Foto: countrypixel/Fotolia)

Pflanzenschutzmittel gehören in sachkundige Hände. (Foto: countrypixel/Fotolia)


Berlin - Ab dem 26. November 2015 bedarf es zur Anwendung und zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln eines bundeseinheitlichen Sachkundenachweis in Form einer Scheckkarte. War die erforderliche Sachkunde zuvor bei Pharmazeuten mit der Approbation, sowie bei PTA oder PKA mit ihrem Ausbildungsabschluss abgedeckt, so muss die Sachkunde künftig gesondert nachgewiesen werden. Wer vor dem 14. Februar 2012 bereits sachkundig war – Stichtag ist das Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes – muss nun bis zum 26. Mai 2015 bei der zuständigen Stelle seinen neue Sachkundenachweis anfordern.

Eine generelle Anerkennung des Pharmaziestudiums als Sachkundenachweis gibt es nicht mehr. Wer sachkundig bleiben möchte, muss daher aktiv werden, da nun die Übergangsfristen für die neuen Regelungen auslaufen. Das betrifft insbesondere jene, die vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren. Alle Personen, die nach diesem Stichtag sachkundig geworden sind oder es noch werden, sollten ihren Antrag auf den Sachkundenachweis im Scheckkartenformat zeitnah zum erfolgreichen Berufsabschluss bzw. zur erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung stellen. 

Die Bayerische Landesapothekerkammer weist darauf hin, dass mit dem Antrag das Zeugnis oder der Ausbildungsnachweis einzureichen ist, mit dem der Antragsteller die Sachkunde erlangt hat. In der Regel genüge hier die Vorlage einer Kopie. Nach Prüfung erhalte der Antragsteller einen kostenpflichtigen Bescheid. Ein Sachkundenachweis sei übrigens nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, also etwa im Haus- und Kleingartenbereich.

Fortbildungspflicht

Neu ist auch, dass für alle, die ihren Sachkundenachweis bekommen oder behalten wollen, jetzt Fortbildungen Pflicht sind – und zwar alle drei Jahre. Für diejenigen, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig waren lief die Frist ab 1. Januar 2013, das heißt sie müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz besucht haben, um ihre Sachkunde zu behalten. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verlängert die Fortbildungsfrist jeweils wieder um weitere drei Jahre. Für Sachkundige, die nach dem 14. Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt die erste 3-Jahresfrist ab dem Tag der Ausstellung des Bewilligungsbescheides für den neuen Nachweis. Auch hier gilt: Eine weitere Fortbildungsveranstaltung binnen drei Jahren ist Pflicht.

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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