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Berlin - Die Kritik der ABDA-Spitze an der und die Verstimmung vieler Apotheker über die Nebenrolle der Pharmazeuten beim neuen Medikationsplan lässt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) offenbar nicht unbeeindruckt. In einer Twitter-Reaktion darauf kommunizierte Hermann Gröhes Ministerium jetzt ein Signal der Hoffnung.
Auf dem Kurznachrichten-Portal Twitter reagierte das Ministerium am Mittwoch in zwei aufeinander folgenden Einträgen auf die zum Auftakt des Meraner „pharmacon“ von BAK Präsident Andreas Kiefer als „Ettikettenschwindel“ formulierte Kritik. Wörtlich heißt es dort: „Sobald die Telematik-Infrastruktur aufgebaut ist, können Apotheker in Medikationsplan eintragen und Vergütungsvereinbarungen dafür treffen".
Als Hinweis auf eine noch mögliche Änderung im E-Health-Gesetzentwurf ist dies allerdings nicht zu interpretieren: An der Haltung des BMG zur Rolle der Apotheker beim zunächst schriftlichen Medikationsplan ändert dies nichts. Auf DAZ.online-Nachfrage hatte das BMG einen Honoraranspruch der Apotheker für ihre Assistentenrolle mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass dies mit dem normalem Apothekenhonorar bereits abgegolten sei. In einem zweiten Schritt bei der Übertragung des Medikationsplanes auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) könne dann zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV), auch über eine Extra-Vergütung für die Apotheker verhandelt werden, so das BMG Mitte letzter Woche.
Auf erneute DAZ.online-Nachfrage präzisierte das BMG heute seine Aussage wie folgt: „Sobald die Telematik-Infrastruktur aufgebaut ist, sollen Apotheker, genauso wie Ärzte auch, Eintragungen in den Medikationsplan vornehmen können. Gesetzliche Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen sind dafür bereits in § 291a SGB V vorhanden. Da dies in einigen Apotheker-Medien nicht vollständig wiedergegeben wurde, erhielten wir über soziale Medien entsprechende Anfragen von Apothekern. Daher haben wir auch auf diesen Kanälen geantwortet. An der gematik, die für den Aufbau der Telematik-Infrastruktur zuständig ist, sind die Apotheker als Gesellschafter beteiligt.“
In § 291 a SGB V, der umfangreich die eGK regelt, findet sich unter anderem die Rechtsgrundlage für Verhandlungen der gematik-Partner über zusätzliche Honorierungen für mit gematik-Aufgaben verbundene Leistungen. Für die Einführung eines elektronischen Medikationsplanes sieht das E-Health-Gesetz aber keine Frist vor.
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