Antikorruptionsgesetz

Nach wie vor unzureichend und ungenau

Berlin - 30.07.2015, 08:35 Uhr

Am Antikorruptionsgesetz gibt es trotz weiterer Änderungen noch immer Nachbesserungsbedarf. (Bild: JENS/Fotolia)

Am Antikorruptionsgesetz gibt es trotz weiterer Änderungen noch immer Nachbesserungsbedarf. (Bild: JENS/Fotolia)


Gestern hat das Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ beschlossen. Bei der ABDA prüft man den Kabinettsentwurf derzeit noch. Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen, verkündete seine Einschätzung unmittelbar nach Bekanntwerden des Kabinettsbeschlusses: Grundsätzlich gut, dass es Regeln geben soll – aber der Entwurf ist nach wie vor im Detail zu unkonkret. „Ich befürchte, es wird zu Verunsicherungen kommen bei der Frage, wann beginnt Korruption?“

Der KBV-Chef betont, die KBV habe ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen grundsätzlich befürwortet. „Aber am besten wäre es, das Gesetz benennt klare Regeln und Beispiele, wann Korruption vorliegt“, moniert Gassen. Die Abgrenzungen im Kabinettsentwurf seien zwar besser geworden, aber er befürchte Verunsicherungen bei der Frage, wann Korruption beginnt. Und er betont: „Wichtig ist, dass Kooperationen, die für eine gute Patientenversorgung wünschenswert sind, nicht unter Generalverdacht stehen.“

Auch aus Sicht der Opposition ist das Gesetz zwar überfällig, aber unzureichend: Endlich werde klargestellt, dass Korruption im Gesundheitswesen kein Kavaliersdelikt sei, erklärte Kathrin Vogler, Sprecherin für Arzneimittelpolitik und Patientenrechte der Linksfraktion. Sie kritisiert aber, dass die Bundesregierung das Gesundheitswesen vor allem als Wirtschaftszweig betrachte und dort in erster Linie den Wettbewerb schützen will. „Dieser Ansatz ist grundfalsch.“ Auch die Beschränkung auf Bestechung und Bestechlichkeit hält sie für fraglich – schließlich könnten Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung ohne konkrete greifbare Wettbewerbsfolgen ebenso korrumpierend auf ärztliche Unabhängigkeit wirken und die optimale Patiententherapie gefährden.

Whistleblowerschutz für Informanten gefordert

Vogler kann außerdem nicht nachvollziehen, dass nur berufsständische Kammern und kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen, in der der Täter während der Tat Mitglied war, und Berufsverbände, die Interessen von Verletzten im Wettbewerb vertreten, sowie gesetzliche Kranken- und Pflegekassen bzw. private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen Strafanträge stellen dürfen. Auch Patienten und Arzthelfer, denen Korruption auffalle, müssten Anzeige erstatten dürfen, fordert sie. „Dafür brauchen die Angestellten einen umfassenden Whistleblowerschutz, damit das Aufdecken von Korruption nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes führt.“

Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion, hält – angesichts der enormen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient auf – die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts für richtig und wichtig. Berufs- und sozialrechtliche Regelungen allein könnten korruptives Verhalten Einzelner nicht wirksam unterbinden. Allerdings müssten dies praxistaugliche und klare Regelungen sein, um, dem Patienten dienende Kooperationen nicht auszubremsen. Sie fordert überdies mehr Transparenz über ökonomische Verflechtungen der am Gesundheitswesen beteiligten Akteure und ebenfalls mehr Schutz für Arbeitnehmer, die Hinweise an die zuständigen Stellen geben.


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