TTIP-Verhandlungen

EU präsentiert deutsche Apothekenregeln

Berlin - 03.08.2015, 15:20 Uhr

Die TTIP-Verhandlungen werden langsam konkreter. (Bild: Martin Capek/Fotolia)

Die TTIP-Verhandlungen werden langsam konkreter. (Bild: Martin Capek/Fotolia)


Bei der letzten Verhandlungsrunde für ein transatlantisches Freihandelsabkommen zwischen EU und USA wurde es etwas konkreter: Die EU-Seite präsentierte der US-Seite spezifische Verpflichtungen und Reservierungen für Regelungen im Dienstleistungsbereich, die in der EU oder in einzelnen Mitgliedstaaten bereits gelten oder künftig gelten werden sowie Marktzugangsvorgaben – auch im Hinblick auf das Apothekenwesen. Wie das Ergebnis der TTIP-Verhandlungen letztlich aussehen wird, speziell im Gesundheitswesen, ist aber nach wie vor nicht absehbar.

„Das Dokument enthält das überarbeitete Angebot der Europäischen Union im Rahmen der TTIP-Verhandlungen“, heißt es in den Erläuterungen zu Beginn des Dokuments „Transatlantic Trade and Investment Partnership – Services and Investment Offer of the European Union“, das am vergangenen Freitag veröffentlicht wurde. Es ist ein Anhang zum neuerlichen Vorschlag der EU für den Bereich der Dienstleistungen, Investitionen und E-Commerce und wurde der US-Seite von der Europäische Union bei der letzten, der zwölften Verhandlungsrunde vom 12. bis 17. Juli vorgelegt.

Unter anderem im Abschnitt „Reservation No. 6 Business Services – Professional services (health related professions)“ des Annex I finden sich die Regelungen für Gesundheitsberufe. Dabei werden auch die bestehenden deutschen Regelungen für den pharmazeutischen Einzelhandel beschrieben: In Deutschland sei es nur natürlichen Personen erlaubt, Pharmazeutika und „specific medical goods“ abzugeben, heißt es dort. Dafür sei eine Apothekenbetriebserlaubnis nötig. Bürger anderer Länder oder Personen ohne deutsches pharmazeutisches Examen dürften nur Apotheken übernehmen, die bereits seit drei Jahren bestehen. Apotheker könnten maximal eine Apotheke und bis zu drei Filialen betreiben.

Zu ärztlichen Dienstleistungen wird unter anderem ausgeführt, Ärzte müssten sich bei den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung registrieren, wenn sie gesetzlich versicherte Patienten behandeln möchten. Diese Registrierung könne mengenmäßig beschränkt werden, abhängig von der regionalen Verteilung. Medizinische und zahnärztliche sowie Dienstleistungen von Hebammen dürften nur natürliche Personen anbieten. Telemedizin dürfe nur angeboten werden im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Behandlung, bei der ein Arzt physisch anwesend war. Nun kommt es darauf an, wie in den weiteren Verhandlungsrunden mit diesen „reservations“ umgegangen wird.


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