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- Arzt-Unterschrift: Stift ...
Nicht nur die seit dem 1. Juli auf GKV-Rezepten erforderlichen Angaben Vorname und Telefonnummer des ausstellenden Arztes sorgen in Apotheken für Unruhe: In Diskussionsforen wird auch darüber diskutiert, ob eine ärztliche Unterschrift per Stempel ausreicht oder nicht. Darüber informiert das Deutsche Apotheken Portal (DAP) in seinem Newsletter und verweist auf die bestehenden rechtlichen Vorgaben.
Zahlreiche Apotheken hatten dem Portal Beispiele genannt, in denen die Reklamation eines Rezepts mit aufgestempelter Unterschrift mehr oder weniger freundlich abgebügelt worden war. Angesichts der mangelnden Kooperation bei der Bitte um ein erneutes Rezept mit eigenhändiger Unterschrift stellten sich nicht wenige Apotheker die Frage, wie sich die rechtliche und vertragliche Situation für die Apotheke darstelle, berichtet das DAP.
Das Portal wirft daher einen Blick auf die rechtlichen Vorgaben. In den Versorgungsverträgen der Apotheken ist bei den Erfordernissen für eine ordnungsgemäße Verordnung meist nur von der „Unterschrift des Vertragsarztes“ die Rede, so das DAP (bspw. in § 4 Abs. 1 lit. n des Arzneiversorgungsvertrags zwischen Ersatzkassen und Deutschem Apothekerverband) – nicht jedoch davon, dass diese Unterschrift „handschriftlich“ erfolgen müsse.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung wiederum bestimmt in § 2 Abs. 2 Nr. 10, dass eine Verschreibung die „eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person“ enthalten muss. Das DAP verweist in seinem Newsletter überdies auf verschiedene höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen, denen zufolge ein Faksimile-Stempel keine rechtsgültige Unterschrift darstellt. Die händische Unterschrift auf einem GKV-Rezept ist insoweit ein zwingendes Erfordernis und muss von Ärzten beachtet werden.
Für besonders hartnäckigen Verweigerungs-Fällen hat das Portal einen Tipp parat: Apotheker können in die zuständige Kassenärztliche Vereinigung einschalten. Eine betroffene Apotheke erhielt dort nämlich folgende Auskunft: „Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Rezept bedarf immer der eigenhändigen Unterschrift des Arztes. Fehlt diese, ist das Rezept u. U. vom Kostenträger zu beanstanden. Sie haben das Recht, die Unterschrift einzufordern. Bei hartnäckigen Fällen sind wir gern behilflich.“
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