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Verstößt die Konditionenpolitik des Arzneimittelgroßhändlers AEP gegen die Arzneimittelpreisverordnung? Darüber entscheidet am 22. Oktober das Landgericht Aschaffenburg. Einiges spricht dafür, dass die erste Runde im Skonti-Prozess an AEP geht.
Die erste Runde im Skonti-Prozess zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Arzneimittegroßhändler AEP geht am morgigen Donnerstag, dem 22. Oktober, zu Ende. Um 15 Uhr soll im Landgericht das Urteil verkündet werden. Dann geht es ab nach Bamberg in die zweite Instanz.
Je nach Ausgang haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch AEP bereits vorab angekündigt, den Skonti-Prozess bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durchzufechten. Daher ist das jetzt anstehende Urteil der Vorsitzenden Richterin Ursula Schäfer nur ein Zwischenschritt. Der bisherige Prozessverlauf – vor allem die mündliche Verhandlung im August – legt nahe, dass das Landgericht in der Skonti-Politik von AEP keinen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung sieht.
Das AEP-Skonto-Modell
In Gang gekommen ist der Skonti-Prozess durch eine Abmahnung: Anfang Dezember 2014 hatte die Wettbewerbszentrale AEP wegen seiner Konditionen abgemahnt. AEP gewährt auf Rx-Artikel bis zu 70 Euro drei Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto, auf Rx-Artikel über 70 Euro zwei Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Danach ist nur der der prozentuale Zuschlag von 3,15 Prozent rabattfähig.
Anders als die Wettbewerbszentrale bewertet die Richterin die materiell-rechtlichen Streitpunkte: § 2 der Arzneimittelpreisverordnung ziehe eindeutig eine „Höchstgrenze und keine Mindestgrenze“ für die Konditionenpolitik des Großhandels. Dort stehe „darf“ und nicht „muss“, argumentierte sie: „Von der Diktion her ist das unterschiedlich.“ Eindeutig positionierte sich die Vorsitzende Richterin auch hinsichtlich des Klageanlasses: „Skonto ist kein Synonym für Rabatt“, erklärte sie. Das stehe zwar so im Duden, in der Realität würden aber Skonti anders verbucht als Rabatte. Es gebe zudem eine „persönliche Voraussetzung“ beim Kunden: „Er muss liquide sein.“ Somit könnten Skonti als Gegenleistung für eine kurze Zahlungsfrist gar nicht gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.
Spannend wird der Urteilsspruch mit Blick auf die 70 Cent Fixhonorar des Großhandels. In der Verhandlung deutete die Richterin an, dass sie auch diesen Honoraranteil für rabattierbar hält. In einem weiteren Schriftsatz haben die Anwälte der Wettbewerbszentrale im Anschluss an die mündliche Verhandlung ihren Standpunkt nochmals bekräftigt und auf die Gesetzbegründung zum AMNOG hingewiesen. Darin heißt es: „Der preisunabhängige Bestandteil ist nicht rabattfähig.“ Die 70 Cent Festzuschlag sollen dem Großhandel eine flächendeckende Versorgung finanzieren.
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