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Bundesregierung: Kein Austausch mehr nötig
Medikationsplan löst alle Rabattprobleme
Neue Rabattverträge schaffen in der Apotheke regelmäßig neuen Ärger. Damit soll nun Schluss sein. Nach Ansicht der Bundesregierung löst der neue Medikationsplan die Probleme: Der Austausch von Rabattvertrags-Arzneimitteln in der Apotheke wird nicht mehr nötig sein.
Alle Apotheker kennen unzählige Geschichten über schwierige Gespräche mit Patienten, die aufgrund eines neuen Rabattvertrages plötzlich eine blaue statt einer roten Tablette schlucken sollen. Nach Ansicht der Bundesregierung gehören diese Probleme bald der Vergangenheit an: Weil das E-Health-Gesetz die Praxen zum Einsatz aktueller Arzneimittelsoftware verpflichtet, enthält die Verordnung künftig automatisch das aktuelle Rabattvertrags-Arzneimittel. Das kürzlich verabschiedete Gesetz sehe nämlich „für Vertragsärzte vor, für die Verordnung von Arzneimitteln künftig nur solche elektronischen Systeme zu nutzen, die die Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen nach dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigen, sodass künftig ein Austausch eines Fertigarzneimittels aufgrund von Rabattverträgen in der Apotheke nicht mehr erforderlich sein sollte“, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke.
Sollte es dennoch einmal zu Problemen bei der Abgabe von Rabattvertragsarzneimitteln kommen, weil sich die Angaben im Medikationsplan bei Ausgabe von Arzneimitteln in der Apotheke ändern oder Ergänzungen im Medikationsplan erforderlich machen, sei der Apotheker verpflichtet, den Medikationsplan auf Wunsch des Versicherten zu aktualisieren. Eingetragen werden sollen auf den neuen Medikationsplan daher sowohl die Wirkstoffbezeichnung als auch der Handelsname des Fertigarzneimittels. Die Aufzeichnung des Handelsnamens sei sachgerecht, „da viele Patienten sich daran orientieren, insbesondere dann, wenn der Wirkstoffname lang ist. Andererseits stellt eine Wirkstoffbezeichnung im Fall eines Austauschs des Fertigarzneimittels aufgrund von Rabattverträgen für den Patienten eine wiedererkennbare Konstante dar“, schreibt die Bundesregierung.
Schritt zum Medikationsmanagement
Mit dem Medikationsplan ist nach Ansicht der Bundesregierung außerdem der erste Schritt zum Medikationsmanagement getan. Denn der Medikationsplan stelle eine gute Grundlage dar, um diese Prozesse beim Arzt und in der Apotheke zu unterstützen und durch Vereinfachung der Arzneimittelanamnese zur Vermeidung von Arzneimittelrisiken beizutragen. „Die Prüfung der Reichweite einer Arzneimittelverordnung und möglicher Arzneimittelinteraktionen sowie die Identifikation möglicher Risiken der bisherigen Arzneimitteltherapie erfolgt – wie bisher – sowohl im Rahmen der ärztlichen Therapie und Verordnungstätigkeit des behandelnden Arztes als auch beim Arzneimittel abgebenden Apotheker“, so die Bundesregierung.
Mit Flächentests des Versichertenstammdatendienstes soll das E-Health-Zeitalter der eGK im zweiten Quartal 2016 beginnen. Der Start erfolgt laut Bundesregierung zunächst in der Region Nord-West und anschließend im dritten Quartal in der Region Süd-Ost. Mit dem Start des Flächentests werden erste Teile der Telematikinfrastruktur in Betrieb genommen. Der elektronische Medikationsplan soll dann Anfang 2018 folgen. Die Arzneimitteldaten beim Medikationsplan können auf Wunsch der Versicherten mit einer PIN-Eingabe gesichert werden. Der Versicherte kann hier allerdings entscheiden, ob er die Bereitstellung der Daten des Medikationsplans in elektronischer Form ohne eigene PIN-Eingabe nutzen möchte. Dazu muss er die PIN-Eingabefunktion deaktivieren.
Vorherrschaft der Ärzte bekräftigt
In ihrer Antwort auf die Anfrage der Fraktion Die Linke bekräftigt die Bundesregierung nochmals die Vorherrschaft der Ärzte beim Medikationsplan: Der Arzt ist „als erster mit dem Patienten befasst und legt unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden medizinischen Befunde die im Medikationsplan zu dokumentierenden Inhalte im Rahmen seiner Therapie und Verordnungstätigkeit ohnehin fest“, heißt es dort. Das bezieht sich auch auf die Selbstmedikation. Der Arzt soll nicht nur Verordnungen anderer Ärzte erfassen, sondern auch die Selbstmedikation des Versicherten. Aktualisierungen und Ergänzungen zum Medikationsplan könnten, soweit Veranlassung dazu besteht, auch von anderen mit- und weiterbehandelnden Ärzten und auch in Krankenhäusern und auf Wunsch der Versicherten auch von Apothekern vorgenommen werden. Für Fehler bei der Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans haften nach Ansicht der Bundesregierung die jeweiligen Eintragenden „nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften“.
5 Kommentare
@ Frau Aures
von Lisa Müller am 17.12.2015 um 12:46 Uhr
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Letzter Versuch
von gabriela aures am 16.12.2015 um 22:13 Uhr
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Nachtrag...
von gabriela aures am 16.12.2015 um 14:33 Uhr
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Da spricht...
von gabriela aures am 16.12.2015 um 13:58 Uhr
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Das liebe BMG...
von Rolf Lachenmaier am 16.12.2015 um 12:42 Uhr
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