Arzneimittelversorgung nicht registrierter Flüchtlinge

Neuer Vertrag gibt Berliner Apothekern mehr Sicherheit

Berlin - 04.02.2016, 15:45 Uhr

In Berlin regelt eine neue Vereinbarung die Arzneimittelversorgung von Flüchtlingen. (Foto: Carsten Rehder/dpa)

In Berlin regelt eine neue Vereinbarung die Arzneimittelversorgung von Flüchtlingen. (Foto: Carsten Rehder/dpa)


In Berlin steht die Arzneimittelversorgung nicht registrierter Flüchtlinge seit dem 1. Februar auf einer vertraglichen Grundlage. Der Berliner Apotheker-Verein und das Land Berlin – vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales – haben eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.

Bislang war die Versorgung der in Berlin neu angekommenen Flüchtlinge nicht geregelt. Asylsuchende, die beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zunächst auf ihre Registrierung warten müssen, haben noch keinen Anspruch auf einen Behandlungsschein. Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen ihnen somit nicht zu. In dieser Zwischenzeit – die sich in Berlin angesichts der Situation im LAGeSo bekanntlich hinziehen kann – erfolgte die medizinische und auch die Arzneimittel-Versorgung bisher nur mithilfe vieler freiwilliger Helfer. Medikamente wurden in der der Regel gespendet – unter anderem vom Berliner Apotheker-Verein (BAV). Wenn in Apotheken ärztliche Verordnungen z.B. aus Notfallambulanzen für nicht registrierte Flüchtlinge vorgelegt wurden, waren die Versorgung und Bezahlung oft mit Problemen verbunden.

Versorgung „kurzerfasster“ Flüchtlinge

Doch der BAV erwartet nun Besserung. Denn er hat mit dem Land Berlin – vertreten durch das LAGeSO – einen Vertrag geschlossen. Dieser regelt die Versorgung der sogenannten kurzerfassten Flüchtlinge mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln. Das sind jene Menschen, die noch nicht registriert, aber bereits namentlich erfasst sind und ein, mit einer Buchstaben-Zahlen-Kombination versehenes Armband erhalten haben. Gegenstand des Vertrages ist zudem die Versorgung von Asylsuchenden, die eine ärztliche Verordnung in einer Rettungsstelle oder einem sogenannten Med-Punkt, also einer medizinischen Versorgungsstelle der größeren Flüchtlingsunterkünften mit mehr als 500 Bewohnern erhalten haben. Zudem erfasst er die Lieferung von Sprechstundenbedarf.

Danach sollen Arznei-, Verband- und Hilfsmittel für kurzerfasste Flüchtlinge auf Muster-16-Rezepten verordnet werden. In den Med-Punkten ausgestellte „blaue Privatrezepte“ sowie in Rettungsstellen für Asylsuchende ausgestellte Privatrezepte können ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet werden. Sonstige Privatrezepte, die von Ärzten außerhalb der genannten Einrichtungen ausgestellt wurden, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses neuen Vertrages. 

Grundsätzlich gleiche Versorgung wie bei GKV-Versicherten

Grundsätzlich gilt bei der Leistungserbringung: Bei der Preisberechnung und Abrechnung sind die Bestimmungen des Arzneimittelversorgungsvertrages Berlin sowie des Hilfsmittelversorgungsvertrages Berlin anzuwenden, die auch im Verhältnis zur AOK Nordost gelten. Die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen sind genauso zu beachten wie bei anderen Verordnungen auch. Ebenso wie bei der gewöhnlichen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten, sind beispielsweise auch die Regelungen zur Aut-idem-Substitution anzuwenden. Zudem sind OTC für Erwachsene grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Keine zusätzlichen Notwendigkeiten 

Eine weitergehende Verpflichtung des Apothekers zur Nachprüfung der Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der Asylsuchenden sowie zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit des verschriebenen Mittels hinsichtlich der Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht laut BAV ausdrücklich nicht.

An der Versorgung können öffentliche Apotheken teilnehmen, deren Leiter dem BAV angehören. Aber auch andere Apotheken, die die neue Vereinbarung als für sich verbindlich anerkannt haben, indem sie die Versorgung der betroffenen Flüchtlinge übernommen haben, können teilnehmen. Eine gesonderte Beitrittserklärung müssen sie hierfür nicht abgeben. 

BAV: Spielräume mit Augenmaß nutzen

Der BAV betont, dass der neue Vertrag Apothekern ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Schutz vor Beanstandungen bietet. So verschafft ihnen etwa die Ausnahmeregelung, wonach die Apotheke im begründeten Einzelfall von grundsätzlich anzuwendenden sozialrechtlichen Regelungen abweichen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2), die Möglichkeit, die sichere und zeitnahe Versorgung der Patienten in angemessener Weise gegen die exakte Beachtung bestimmter formaler Vorgaben abzuwägen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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