Kampf gegen neues Gewerbegebiet für Noweda-Niederlassung in Barsbüttel

Bürgerinitiative kann sich nicht durchsetzen

Berlin - 25.02.2016, 09:20 Uhr

Noweda will Apotheken im Norden Deutschland besser mit Arzneimittel versorgen. Die Gemeinde Barsbüttel will dafür ein neues Gewerbegebiet ausweisen. (Foto: Bill Ernest/Fotolia)

Noweda will Apotheken im Norden Deutschland besser mit Arzneimittel versorgen. Die Gemeinde Barsbüttel will dafür ein neues Gewerbegebiet ausweisen. (Foto: Bill Ernest/Fotolia)


Der Pharmagroßhändler Noweda will in der Nähe von Hamburg eine neue Niederlassung bauen. Am Donnerstagabend wollen die Gemeindevertreter grünes Licht für einen geänderten Bebauungsplan geben – denn zuvor war auf dem Grundstück eine Tierversuchsanstalt. Eine Bürgerinitiative wollte diesen Beschluss stoppen – doch es gelang ihr nicht.

Die Noweda betreibt im Norden Hamburgs seit Juni 2014 eine Niederlassung in einem gemieteten Lagerhaus. Da das Geschäft gut lief, entschied sie sich, selbst einen neuen Standort aufzubauen und kaufte dafür ein Grundstück in Ortsteil Willinghusen der Gemeinde Barsbüttel. Auf dem Grundstück hatte zuvor die Firma Takeda bis März 2013 eine Tierversuchsanstalt betrieben.

Widerstand richtet sich nicht gegen Noweda

Noweda stellte das Vorhaben sowohl dem Gemeinderat als auch der Öffentlichkeit vor. Daraufhin stimmte der Gemeinderat – parteiübergreifend – dem Kauf zu. Der Politik liegen nicht zuletzt die Gewerbesteuereinnahmen am Herzen. Doch dann regte sich der Widerstand einer Interessengemeinschaft. Dieser richtet sich nicht gegen Noweda selbst, sondern dagegen, dass die Gemeinde ein zusätzliches Gewerbegebiet ausweisen will. Im November 2015 rief die Interessengemeinschaft unter dem Slogan „Nein, zu einem neuen Gewerbegebiet in Willinghusen!“ zu einem Bürgerbegehren auf. Das Bürgerbegehren wurde im Dezember durchgeführt und die Unterschriften am 23. Dezember 2015 dem stellvertretenden Bürgermeister übergeben.   

Laut Noweda wurden die Bürger jedoch mit falschen Daten beeinflusst. Man habe ihnen gesagt, dass durch die Ansiedlung der Großhandelsniederlassung mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 1.600 Fahrten pro Tag gerechnet werden müsse. Tatsächlich rechnet Noweda mit 200 zusätzlichen Fahrten täglich – und das auf viele Stunden verteilt. Damit könne „sicherlich nicht von einer spürbaren Belastung des Wohngebietes jenseits der Durchgangsstraße ausgegangen werden“.  

Die Kommunalaufsicht des Kreises Bad Oldesloe hat das Bürgerbegehren ohnehin nicht anerkannt. Ebenso wenig das zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein. Und jetzt sieht es auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht so. Dieses entschied am 23. Februar, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens einen Beschluss der Gemeindevertreterversammlung am 25. Februar nicht verhindern können. Es lehnte einen hierauf gerichteten Antrag auf einstweilige Verfügung als unbegründet ab. Es spreche vieles dafür, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, befand das Gericht.   

Verwaltungsgericht: Bürgerentscheid unzulässig

Das Gericht führt dazu aus, dass ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, wenn es um Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung geht. Eine Ausnahme ist der sogenannte Aufstellungsbeschluss – doch einen solchen gibt es hier nicht. Selbst wenn man hier eine weitergehende Ausnahme zulassen wollte, wäre der Bügerentscheid – zu spät gekommen. Die komplexe Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung sei einem solchen nicht mehr zugänglich. Bestenfalls sei noch das „ob“ der Planung, nicht aber das „wie“ des Abwägungsvorgangs – um das es hier gehe – bürgerentscheidfähig.

Für Noweda ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts ein gutes Signal. Schließlich hat sie das 30.000 Quadratmeter-Grundstück bereits gekauft. Und: Sie fühlt sich vom weit überwiegenden Teil der Bevölkerung willkommen. Auch eine Bauvoranfrage und ein Antrag für eine Baugenehmigung sei bei den zuständigen Behörden eingereicht worden. Die ehemalige Tierversuchsanstalt auf dem Gelände wird derzeit abgerissen. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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