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Altersvorsorge für Kassenmitarbeiter
Kassen sollen in Aktien investieren dürfen
Die Verwendung von Beitragsgeldern der gesetzlichen Krankenversicherung ist streng reglementiert. Zumindest für einen Teil der Kassengelder könnte sich das ändern: Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, nach dem Rücklagen für die Altersvorsorge von Kassenmitarbeitern in Aktien angelegt werden dürfen. Heftigen Widerstand gibt es aus den Bundesländern.
Das „Sechste Gesetz zur Änderung des Viertes Sozialgesetzbuches“ klingt nicht nur technisch und spröde. Es ist in der Öffentlichkeit bislang auch wenig diskutiert worden. Es geht um optimierte Meldeverfahren in der sozialen Sicherung, die Verschlüsselung von Daten auf dem Sozialversicherungsausweis sowie um die sichere Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungen.
Klangheimlich hat sich in den vergangenen Wochen aber ein Paragraph eingeschlichen, der für das Gesundheitswesen interessant sein dürfte. Laut dem im März von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz sollen Krankenkassen in Zukunft zehn Prozent des „Deckungskapitals für Altersrückstellungen“ in Aktien investieren dürfen. Zur Begründung heißt es: Die zusätzliche Anlageform bietet künftig auch den Krankenkassen die Möglichkeit, bei dem sehr langfristig zu bildenden Deckungskapital für Altersrückstellungen höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker zu diversifizieren.“
Nun gelten für die Verwendung von Geldern der Sozialversicherungen sehr strikte Regeln. Im Vierten Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass die Versicherungsträger ihre Mittel nur anlegen dürfen, wenn „ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist“. Dass die Kassen unter die Prämisse in Aktien investieren dürfen, ist also nicht sehr wahrscheinlich.
Sind die Beitragsgelder sicher angelegt?
Die Bundesregierung sieht das anders und hat zum zusätzlichen „Schutz“ der Beitragsgelder weitere Vorgaben in das neue Gesetz eingebaut. Das Risiko sei begrenzt, weil es sich nur um zehn Prozent des Deckungskapitals für die Altersvorsorge handele. Außerdem dürften nur passive, indexorientierte Anlagewege ausgewählt werden. Grundsätzlich kämen auch nur Euro-denominierte Wertpapiere in Frage. „Damit können die Gefahren möglicher Fehlentscheidungen des Anlagemanagements verringert und Währungsrisiken minimiert werden“, heißt es in dem Gesetz.
Das Bundeskabinett hatte dieser Version des Gesetzes am 11. März zugestimmt. Am heutigen Freitag war das Vorhaben daraufhin in der ersten Beratung im Bundesrat. Und die Bundesländer haben an dem rund 200-seitigen Gesetz nur einen Änderungswunsch – den Passus zu den Anlagemöglichkeiten der Krankenkassen. In ihrem Beschluss bemerken die die Länder zunächst, dass die Regelung „völlig losgelöst von der Intention des Gesetzesvorhabens“ sei.
Auch inhaltlich hat der Bundesrat Bauchschmerzen mit dem
Anlage-Paragraphen. Auf Fachebene habe sich gezeigt, dass bezüglich der
Anlagemöglichkeit von
Altersrückstellungen der Krankenkassen auch in Aktien weiterer Diskussionsbedarf bestehe. „Insbesondere weil es sich
bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder
und nicht um privat von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich angesparte
Wertguthaben zur Finanzierung von Arbeitszeitmodellen handelt“, heißt es in der Stellungnahme.
Die Bundesländer schlagen daher vor, dass die von der Bundesregierung geplanten Änderungen in einem separaten Gesetz neu aufgegriffen werden, um eine inhaltliche Diskussion zu den Anlagealternativen zu ermöglichen.
Die Bundesregierung hat nun sechs Wochen Zeit, um den Kommentar des Bundesrates zu beantworten. Anschließend muss der Bundestag das Gesetz beschließen, bevor es der Bundesrat erneut beschließen muss.
2 Kommentare
Krankenkassenbeiträge versus Aktien
von Heiko Barz am 25.04.2016 um 13:58 Uhr
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Klasse
von Karl Friedrich Müller am 22.04.2016 um 17:47 Uhr
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