- DAZ.online
- News
- Apotheke
- GKV zahlt Real-Time-...
Diabetikern steht bald eine neue vertragsärztliche Leistung zu: Die GKV übernimmt die Kosten der Real-Time-Glucosemessung. Diesen Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag.
Eine saubere Diabetes-Einstellung ist unerlässlich für Diabetiker. Mehrmals täglich messen sie hierfür – punktuell – ihren aktuellen Blutzuckerwert. Anhand dieser Momentaufnahmen justieren diabetische Patienten ihr Insulin – und bei Bedarf ihre Nahrung. Der Markt hält neben diesen punktuellen Messmethoden auch Systeme zur kontinuierlichen Glucosebestimmung (CGM) bereit. Diese verhältnismäßig neuen Methoden erlauben eine lückenlose Glucosemessung und wurden bislang nicht von der GKV erstattet. Dies ändert sich mit dem neuen G-BA-Beschluss.
Nutzen der Real-Time-Glucose
Der G-BA berücksichtigte bei seiner Entscheidung die fachliche Einschätzung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Das bestätigte den Nutzen der CGM bei erwachsenen Diabetikern – bezogen auf die Endpunkte „schwere Hypoglykämien und HbA1c-Wert“. Indiziert ist die kontinuierliche Messung bei insulinpflichtigen Diabetikern, insbesondere wenn eine Stoffwechseleinstellung schwierig ist.
Die Real-Time-Glucosemessung (rtCGM) erfolgt mittels eines fadenförmigen Sensors in der interstitiellen Flüssigkeit. Über eine Einführhilfe wird dieser in das Unterhautfettgewebe eingesetzt. Ein Sender überträgt die aktuellen Messwerte an ein externes Gerät, welches die Werte in entsprechende Blutglucosewerte umrechnet.
Die Vorteile für Diabetiker liegen in weniger häufigen Bestimmungen ihrer Blutglucosewerte. Viele Patienten verbinden hiermit eine höhere Lebensqualität. Integrierte Warnfunktionen in den Real-Time-Messgeräten alarmieren die Patienten zusätzlich bei Hypo- oder Hyperglykämien – und helfen, akute Entgleisungen zu vermeiden. Stabilere Blutglucosespiegel sollen diabetische Spätkomplikationen vermindern.
Wann zahlt die GKV?
Der G-BA-Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Hat das BMG keine Einwände, erfolgt die Veröffentlichung und damit das Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.