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Apotheken-A
ABDA will Nicht-Verbandsmitglieder zur Kasse bitten
In Berlin tagt zur Stunde die ABDA-Spitze und entscheidet über den ABDA-Haushalt für 2017. Winken die Mitgliedsorganisationen den Haushaltsentwurf durch, könnte die Nutzung des Apotheken-A für alle Apotheker, die nicht Verbandsmitglied sind, kostenpflichtig werden. Die ABDA will einen Juristen einstellen, der sich um die Eintreibung der Gebühren kümmert.
Das patentgeschützte Heiligtum des Apothekerstandes
Das rote Apotheken-A gehört seit Jahrzehnten zum Heiligtum des Apothekerstandes. Es ist das „Erkennungszeichen schlechthin für öffentliche Apotheken“, schreibt die ABDA auf ihrer Internetseite. Für die Apotheker ist das Apotheken-A die zentrale Wiedererkennungs-Marke, die gleichzeitig auch für eine hohe Versorgungsqualität stehen soll. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat sich dieses Zeichen daher patentieren lassen. Der Verband ist Inhaber aller Markenrechte an dem Wort- und Bildzeichen des Apotheken-A.
Für die Nutzung des Apotheken-A gibt es beim DAV sogar eine eigene Markensatzung. Auf drei Seiten ist haargenau festgeschrieben, wie das rote Zeichen genutzt werden darf. Es muss alleine stehen und darf nicht mit anderen Logos kombiniert werden. Auch die möglichen Farbtöne sind genau festgelegt. Die Markensatzung enthält auch sehr genaue Regeln darüber, wer das Apotheken-A verwenden darf. Grundsätzlich sind dies alle Mitgliedsorganisationen des DAV, also die Landesapothekerverbände. Hinzu kommen die ABDA, die Bundesapothekerkammer, die Landesapothekerkammern sowie alle Sub-Unternehmen der Apothekerorganisationen, also beispielsweise die genossenschaftlich organisierten Großhändler.
Apothekeninhaber müssen auch heute schon Verbandsmitglied sein, wenn sie das Apotheken-A ohne zusätzliche Bewilligung nutzen wollen. Apotheker, die nicht im Verband angemeldet sind, müssen eine schriftliche Erlaubnis beim DAV oder bei ihrem Verband beantragen. In der Regel funktioniert das problemlos. Laut Markensatzung „kann“ der DAV oder einer seiner Mitgliedsverbände auch heute schon eine Lizenzgebühr von Nicht-Verbandsmitgliedern verlangen. Ein flächendeckendes Gebührensystem gibt es bislang aber noch nicht. Das soll sich bald ändern.
ABDA will Apotheken-A-Nutzung strenger überwachen
Schon im September 2015 hatte der geschäftsführende Vorstand des DAV beschlossen, ein ganzes Lizenzsystem einzuführen, um alle nicht im Verband tätigen Apothekeninhaber und Unternehmen, die das Apotheken-A verwenden, zur Kasse zu bitten.
Im ABDA-Haushaltsentwurf für 2017 heißt es nun: „Künftig sollen nach Maßgabe der Markensatzung und der sie konkretisierenden Gebührenordnung entgeltpflichtige Lizenzverträge über die Nutzung des Apotheken-A mit Apotheken, die kein Verbandmitglied sind, sowie mit Unternehmen und sonstigen Dritten geschlossen werden.“
Nach Informationen von DAZ.online sollen die in den Verträgen aufgerufenen Gebühren je nach Dauer und Art der Nutzung variieren. Ein ABDA-Sprecher wollte zur möglichen Höhe dieser Gebühren nichts sagen. Auch unklar ist, ob die einzelnen Gebühren, die bislang schon erhoben wurden, erhöht werden sollen. Der ABDA-Sprecher verwies darauf, dass die Vorschläge einem Entwurf entstammten, über den am heutigen Donnerstag erst abgestimmt werden müsse.
Neuer Jurist soll Apotheken-A-Gebühren eintreiben
Fest steht, dass die ABDA unter anderem für die Eintreibung dieser Gebühren einen zusätzlichen Juristen einstellen will, diese neue Aufgabe werde erhebliche personelle Ressourcen in Anspruch nehmen, heißt es im Haushaltsentwurf. Im Einzelnen fallen laut Entwurf dabei die folgenden Aufgaben an: „Die Verträge sind auf die Umstände des Einzelfalls abzustimmen. Ihre Einhaltung ist zu überwachen. Der Gebühreneinzug ist nachzuhalten. Altverträge sind ggf. anzupassen.“ Die ABDA wünscht sich jedoch nicht nur aus diesem Grund einen neuen Juristen. Eine neue Vollzeitstelle wird auch wegen des Aufklärungsbedarfs im Bereich des Entlassmanagements benötigt.
Der DAV war in den vergangenen Jahren immer strenger gegen Verstöße gegen die Markensatzung vorgegangen. Vor drei Jahren leistete sich der DAV einen Rechtsstreit mit der Versandapotheke Zur Rose, weil das Unternehmen in dm-Märkten mit einem Apotheken-A warb, das in das Zur Rose-Symbol eingebettet war.
Auch innerhalb des Berufsstandes ist der DAV streng unterwegs: Mehrere Landesapothekerkammern wurden in den vergangenen Jahren gebeten, ihre Logos zu überarbeiten. Der Grund: Die Kammern hatten sich oft nicht an die in der Markensatzung vorgeschriebene Alleinstellung des Apotheken-A gehalten und das Logo unter anderem direkt neben das jeweilige Landeswappen gestellt. Die Kammer Westfalen-Lippe beispielsweise nahm das Apotheken-A in der Folge komplett aus ihrem Logo.
5 Kommentare
Jurist für Eintreibungen
von Silke Hans am 01.07.2016 um 7:18 Uhr
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Schmarotzer
von Dieter Dosquet am 30.06.2016 um 19:45 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Apotheken-A
von Volker König am 01.07.2016 um 9:32 Uhr
Echte Sorgen
von Barbara Buschow am 30.06.2016 um 13:23 Uhr
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AW: echte Sorgen
von Gregor Huesmann am 30.06.2016 um 17:58 Uhr
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