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Urteil zu Zwangsmitgliedschaft
Wann dürfen Kammern die ABDA verlassen?
Kammermitglieder
dürfen ihre Kammer unter bestimmten Bedingungen dazu auffordern, den
gemeinsamen Dachverband zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
kürzlich entschieden, dass dies der Fall ist, wenn der Dachverband seine Kompetenzen überschreitet – etwa indem er
zu allgemeinpolitischen Themen Stellung nimmt. Was bedeutet das Urteil für die
Apotheker – und die ABDA? Das erläutert Rechtsanwalt Dr. Christian Bichler in einem Gastbeitrag.
Bekanntermaßen existiert in Deutschland für verschiedene Berufsgruppen – so auch für Apotheker, Ärzte und Rechtsanwälte – die Pflicht zur Mitgliedschaft in berufsständischen Körperschaften. Aktuell versuchen mehrere Initiativen den Kreis der Pflichtmitgliedschaften im Bereich des Gesundheitswesens sogar zu erweitern: Sie wollen bundesweite Pflegekammern einführen. Solche Zwangsmitgliedschaften sind vor dem Hintergrund der allgemeinen Handlungsfreiheit zwar verfassungsrechtlich kritisch zu hinterfragen, gehören aber schon zur guten alten deutschen Tradition. Bisherige Versuche einzelner Apotheker, einen ABDA-Austritt ihrer Kammer juristisch zu erzwingen, hatten keinen Erfolg. In letzter Zeit wächst die Kritik an den Zwangsmitgliedschaften wieder – und wird nun beflügelt durch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Kompetenzgrenzen müssen eingehalten werden
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dieser im Bereich der Industrie- und Handelskammern ergangenen Entscheidung klar, dass sich ein gesetzliches Zwangsmitglied einer Berufskammer nicht alles gefallen lassen muss (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016, Az.: 10 C 4.15). Das Gericht statuiert darin, dass ein Kammermitglied seine Berufskammer (im Gerichtsverfahren: IHK) dazu verpflichten kann, aus einem überregionalen Dachverband (im Gerichtsverfahren: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. – DIHK) austreten zu müssen, wenn sich die Berufskammer beziehungsweise der Dachverband außerhalb des gesetzlich vorgegebenen Kompetenzrahmens betätigen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sie Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Themen abgeben. Ein Pflichtmitglied muss nur die Tätigkeiten seiner Kammer hinnehmen, die das Gesetz der Kammer zuteilt.
Eine Berufskammer
darf es ferner weder vornehmen noch dulden, wenn der Dachverband ihre
Interessen einseitig oder unvollständig repräsentiert, namentlich beachtliche
Minderheitspositionen übergeht, oder Gebote der
Sachlichkeit und Objektivität missachtet. Sollte ein Dachverband entsprechend
agieren, muss die Kammer dafür sorgen, dass dieser derartige
Kompetenzüberschreitungen unterlässt und – falls nötig – aus dem Dachverband
austreten. Diesen Austritt kann laut Bundesverwaltungsgericht jedes
Kammermitglied von seiner Kammer verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es
sich um einen atypischen „Ausreißer“ handelt, da in diesem Fall keine konkrete
Gefahr einer erneuten Kompetenzüberschreitung bestehe.
2 Kommentare
ABDA Mitgliedschaft
von Alexander Zeitler am 18.07.2016 um 16:40 Uhr
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Überschreitungen...
von Bernd Jas am 14.07.2016 um 13:25 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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