BGH präzisiert Anforderungen

Patientenverfügung muss konkret sein

Karlsruhe - 10.08.2016, 10:10 Uhr

In einer Patientenverfügung müssen ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar beschrieben werden, damit sie bindend ist. (Foto: fovito / Fotolia)

In einer Patientenverfügung müssen ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar beschrieben werden, damit sie bindend ist. (Foto: fovito / Fotolia)


Lediglich zu sagen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" gewünscht sind, reicht in einer Patientenverfügung nicht aus. Um für Ärzte und Angehörige bindend zu sein, muss sie ausreichend konkret formuliert sein. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor. 

In einer Patientenverfügung können Menschen festlegen, wie lange und wie sie am Ende ihres Lebens behandelt werden wollen – dabei müssen sie nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber möglichst konkret sein. Nur zu sagen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" durchzuführen sind, genügt zum Beispiel laut dem Beschluss der Karlsruher Richter nicht.

Mit der Entscheidung geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 1941 geborene Frau wird seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. In gleich zwei Patientenverfügungen hatte sie sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen „lebensverlängernde Maßnahmen" ausgesprochen und einer ihrer Töchter die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sehen das anders.

Konkrete Maßnahmen und Behandlungssituationen

Nach Auffassung der BGH-Richter lässt sich aus den Verfügungen kein Sterbewunsch ableiten. Konkret genug und somit bindend seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar beschrieben würden. Das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach, das zunächst eine der Schwestern als Betreuerin eingesetzt hatte, muss den Fall nun noch einmal prüfen. Dabei geht es vor allem darum, ob die Patientin in der Vergangenheit vielleicht Dinge gesagt hat, die auf einen Sterbewunsch hindeuten.

Für die Deutsche Stiftung Patientenschutz ist der Beschluss ein „Weckruf" an Millionen Menschen, ihre Patientenverfügungen auf Allgemeinplätze abzuklopfen.


dpa / DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.