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- „Sind Smoothies gesund
Ob gekühlt oder ungekühlt, mit Bananenmark oder Apfelsaft, mit Sauerkirschen und Grünkohl: Smoothies gibt es in unzähligen Varianten. Doch was steckt drin? Und vor allem: Ist ein Smoothie gut für meine Gesundheit? Ein Spezial der aktuellen Ausgabe der PTAheute.
Smoothies sind aus dem Lebensmitteleinzelhandel, der Gastronomie und der mix-begeisterten Privatküche fast nicht mehr wegzudenken. Sie sind so herrlich bunt und sehen doch einfach nur gesund aus. Ist es die teuerste Art, Obst zu essen? Ist Obst trinken besser als es zu kauen? Sind sie ohne Einschränkung empfehlenswert? Ersetzen sie das frische Obst? Wie werden sie zubereitet? Sollte man beim Einkaufen auf etwas Besonderes achten? Viele Fragen zu einem aktuellen Modegetränk, die heute in der Ernährungssprechstunde beantwortet werden.
Der Begriff „Smoothie“ stammt aus dem Englischen, und „smooth“ bedeutet cremig, fein, gleichmäßig. Durch das Pürieren der Zutaten werden sie gleichmäßig sämig und sind dickflüssig. Allerdings bestehen die Smoothies nicht immer nur aus dem Fruchtmark, denn dadurch hätten die Getränke eine zu dicke Konsistenz und wären nicht mehr trinkbar. Es gibt sie inzwischen in einer Vielzahl an Variationen, in den unterschiedlichsten Farben, Zusammensetzungen und Geschmacksrichtungen. Die Industrie lässt sich immer neue Rezepte einfallen und im Privathaushalt sind der Zubereitung keine Grenzen gesetzt.
Gesetzliche Regelung
Die Bezeichnung „Smoothie“ ist lebensmittelrechtlich nicht definiert. Es dürfen alle Lebensmittel als Zutaten verwendet werden, die lebensmittelrechtlich zugelassen sind. Allerdings müssen Zutaten, die in der Bezeichnung stehen oder auf dem Etikett abgebildet sind, auch wirklich im Getränk enthalten sein. Da Smoothie also keine Verkehrsbezeichnung ist, wird eine Beschreibung auf dem Etikett unbedingt notwendig. Auf vielen Smoothies stehen dann Bezeichnungen wie „Zubereitung aus Fruchtmark und Fruchtsaft“, „Zubereitung aus Obst, Gemüse sowie Gemüse- und Fruchtsäfte“ oder „Mehrfruchtmark mit Fruchtsaft“.
Bei industrieller Herstellung muss sich ein verpacktes Produkt an weitere kennzeichnungsrechtliche Regelungen halten. Neben der genauen Beschreibung des Produktes muss eine Zutatenliste auf dem Etikett stehen. Die Zutaten sind entsprechend ihres Gewichtsanteiles in absteigender Reihenfolge angegeben. Wird bildlich oder im Text auf bestimmte Obst- und Gemüsesorten hingewiesen, müssen diese auch im prozentualen Mengenanteil auf der Zutatenliste erscheinen, wie etwa bei einem Smoothie Banane-Kirsch trägt die Zutatenliste u.a. die Angaben: 37 Prozent Bananenmark, 33 Prozent Sauerkirschen. Weiterhin müssen alle anderen Zutaten wie etwa Säfte, zugesetzte Aromen (nicht erlaubt bei „Mehrfruchtsäften“) und Zusatzstoffe wie das Antioxidationsmittel Ascorbinsäure (verzögert die Braunfärbung) angegeben werden. Verpflichtend sind weiterhin Angaben zum Hersteller oder Abfüller, ein Mindesthaltbarkeitsdatum, eine Angabe zur Kühllagerung, falls erforderlich, sowie eine Nährwertkennzeichnung (ab 13. Dezember 2016 verpflichtend) mit den Angaben zum Gehalt an Energie (in kcal und kJ) sowie Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydraten, davon Zucker, Eiweiß und Salz (in g pro 100 g).
Das Mindesthaltbarkeitsdatum variiert bei den käuflichen Smoothies sehr stark und hängt davon ab, ob die Smoothies gekühlt oder ungekühlt angeboten werden. Ein Blick auf das Etikett und das Datum verrät dem interessierten Kunden, ob der Smoothie zu Hause weiter gekühlt werden muss und wie schnell man ihn trinken sollte.
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