Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Kritik an mangelnder Preistranzparenz bei online-Apotheken

Stuttgart - 23.03.2017, 17:00 Uhr

Online-Apotheken werben oft mit Rabatten . Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen  handelt es allerdings in vielen Fällen um „vermeintliche" Rabatten. (Foto: dpa)

Online-Apotheken werben oft mit Rabatten . Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen  handelt es allerdings in vielen Fällen um „vermeintliche" Rabatten. (Foto: dpa)


Die große Packung ist bei Versandapotheken nicht immer günstiger, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ohne Grundpreis ist das aber nicht immer erkennbar. Bei Kapseln, Ampullen und Tabletten verzichten jedoch offensichtlich viele Online-Apotheken auf diese Angabe, wie eine Stichprobe zeigt. 

Wer beim Arzneimitteleinkauf online tatsächlich Geld sparen will, sollte besser den Dreisatz beherrschen – zumindest wenn er Kapseln, Ampullen und Tabletten kauft.  Zu diesem Ergebnis kommt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Andernfalls zahle man schnell darauf. Denn anders als zum Beispiel bei Cremes und Salben ist es bei den stückweise verkauften Darreichungsformen nicht vorgeschrieben, den Grundpreis anzugeben.

Wie kommen die Verbraucherschützer zu diesem Schluss? Da die Versender laut Verband im letzten Jahr mit ihren Angeboten rund 31 Millionen Kunden erreicht haben wollen, wollte die Verbraucherzentrale wissen, wie es Versandapotheken mit der Grundpreis-Auszeichnung ihrer Artikel halten. Zehn große Versender kamen anhand von Stichproben auf den Prüfstand: DocMorris, Sanicare, Medikamente-per-klick, die Shop-Apotheke, ApoDiscounter, Medipolis, MedPex sowie Mycare, die Versandapotheke und Volksversand.

Gesetzliche Vorgaben erfüllten alle 

Die gesetzlichen Vorgaben wurden von allen erfüllt. Bei  allen Sprays, Gels und Salben, Pulvern und Flüssigkeiten der Stichprobe – zehn je Anbieter  – war ordnungsgemäß der Grundpreis  angegeben. In der Regel auf 100 g bzw. 100 ml gerechnet. Bei den Kapseln, Ampullen und Tabletten hingegen, die stückweise verkauft werden, war der Preisvergleich schwieriger. Denn lediglich drei Anbieter – Medipolis, MedPex und Versandapotheke – gaben auch hier den Stückpreis an.

Und kennt man diesen, merkt man recht schnell: Große Packungen sind nicht immer günstiger als kleine. Mit nur einer Ausnahme – ApoDiscounter – fanden die Verbraucherschützer bei jeder Apotheke ein Beispiel, in dem der Kunde einer kleineren Packung günstiger wegkam. Mal waren es nur zwei Cent pro Tablette, die bei der kleineren Packungseinheit weniger bezahlt werden mussten. Die Tester stießen aber auch auf Vitamin-Ampullen, bei denen der Unterschied 36 Cent pro Ampulle ausmachte – je nachdem ob sich der Kunde für die 30er oder für die 200er Packung entschied. Fazit: Wenn man wissen möchte, ob eine große „Vorteilspackung“ tatsächlich günstiger ist, muss man zumeist selber rechnen.

Vergleichspreise sind wenig hilfreich

Doch die fehlenden Stückpreise waren nicht der einzige Kritikpunkt. Auch die vermeintlichen Ersparnisse und Rabatte für den Kunden, die die Apotheken angaben, missfielen der Verbraucherzentrale. Denn einige bezogen sich auf den „Apothekenverkaufspreis" (AVP). Dieser habe jedoch seit dem Wegfall der Preisbindung bei OTC im freien Verkauf keinerlei Bedeutung mehr, kritisieren die Tester. Trotzdem „missbrauchten“ Händler den AVP häufig, um Einsparungen oder Rabatte vorzugauckeln. Medikamente-per-Klick habe sogar eine eigene Abkürzung kreiert, heiß es weiter – den „VK“. Das soll für den „unverbindlichen Apothekenverkaufspreis per Lauer-Taxe" stehen. Eine Erklärung, was der Kunde da genau darunter zu verstehen hat, bleibt die online-Apotheke allerdings schuldig. Ebenso wenig hilfreich fand die Verbraucherzentrale NRW den Vergleich des eigenen Abgabepreises mit dem „unverbindlichen Apothekenverkaufspreis des Herstellers“ (UVP), insbesondere dann, wenn sie, wie bei DocMorris und Shop-Apotheke, als Doppelauszeichnung mit dem AVP verbunden wird. Dort findet sich nämliche die Angabe „UVP/AVP“ mit Verweis auf eine mehrzeilige Fußnote. 

Die Wettbewerbszentrale hat schon diverse Verfahren geführt, die Preisvergleiche von Apothekern zum Gegenstand haben. Die Entscheidungen fielen unterschiedlich aus. Vor knapp einem Jahr gab es dann ein höchstrichterliches Urteil. In dem Verfahren äußerte der Bundesgerichtshof (BGH) Zweifel, dass der Durchschnittsverbraucher eine OTC-Preiswerbung mit einem Lauer-Taxe-Vergleich richtig einschätzen kann. Der BGH wies nämlich die Revision gegen ein Urteil zurück, das einer Apotheke eine entsprechende Werbung untersagt hatte.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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