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Open-House-Verträge sind im Hilfsmittelbereich nicht zulässig. Das hat das Bundesversicherungsamt klargestellt. So hatten einzelne Kassen Gerichtsentscheide, die sich auf Arzneimittelrabattverträge bezogen hatten, dahingehend interpretiert, dass das Open-House-Verfahren auch bei Hilfsmitteln zulässig ist.
Bei Open-House-Verträgen legt die Krankenkasse einseitig die Bedingungen fest. Der Vertragspartner kann diese akzeptieren oder eben nicht. Verhandlungen sind nicht vorgesehen. Im Arzneimittelbereich existieren sie beispielsweise für einige Biologicals, wie die TNFα-Blocker Etanercept und Infliximab. Für den Hilfsmittelbereich hingegen sind derartige Verträge nicht zulässig, das hat das Bundesversicherungsamt (BVA) klargestellt. Das Schreiben wurde bereits im Juli an die Kassen verschickt. Es wurde allerdings erst vergangene Woche bekannt.
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VII-Verg 26/16) vom 21. Dezember 2016 war von einigen Krankenkassen so interpretiert worden, als dürften auch im Hilfsmittelbereich nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach dem sogenannten Open-House-Modell erfolgen. So hatte unter anderem die KKH ein Open-House-Verfahren eröffnet.
Ausschreibung oder Preisverhandlung
Dem widerspricht das BVA. Open-House-Verfahren in der Hilfsmittelversorgung hätten keine gesetzliche Grundlage, so das BVA. So lege § 127 Abs. 1, 2, 3 SGB V abschließend fest, auf welchem Wege die Versorgung der Versicherten vereinbart werden kann. Mit Ausnahme von Ausschreibungen hätten die Kassen demnach den Leistungserbringern „zwingend Verhandlungsmöglichkeiten zu eröffnen", heißt es in dem Schreiben. Das Open-House-Verfahren sieht aber genau dies nicht vor. Zudem hält der BVA das Open-House-Verfahren nicht dafür geeignet, eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Das gelte insbesondere für Hilfsmittel mit einem hohen Dienstleistungsanteil.
Das BVA betont in diesem Zusammenhang auch noch einmal, dass keine Verpflichtung zur generellen Ausschreibung von Hilfsmittelverträgen besteht und verweist dabei auf das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG). Dort habe der Gesetzgeber durch Streichung der Formulierung „in der Regel“ in Absatz 127 Abs. 1 SGB V zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausschreibung bei bestimmten Hilfsmitteln generell für nicht zweckmäßig hält.
Branchenverbände begrüßen Klarstellung
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, und andere Branchenverbände befürworten diese Klarstellung. Nach Auffassung des BVMed sind Verhandlungsverträge
grundsätzlich die erste Option in der Hilfsmittelversorgung, um eine qualitative
Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen.
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