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- Keine Beihilfe für OTC
Beamte müssen hinnehmen, dass es für ärztlich verordnete rezeptfreie Arzneimittel auch künftig keine Beihilfe gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den grundsätzlichen OTC-Leistungsausschluss in der Bundesbeihilfeverordnung für wirksam befunden.
Gesetzlich Versicherte sind es bereits gewohnt: Seit 2004 übernehmen die Krankenkassen nur in engen Ausnahmefällen die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Auch beihilfeberechtigte Beamte bekommen Beilhilfe im Regelfall nur für Verschreibungspflichtiges. Eine Beamtin war juristisch gegen den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Absatz 2 Nr. 3 BBhV) vorgegangen, unterlag nun aber in letzter Instanz.
Was war passiert? Als beihilfeberechtigte Beamtin erhält die Klägerin grundsätzlich für 50 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Diesen Anspruch wollte sie auch durchsetzen, als sie im April 2013 in der Apotheke auf Rezept das Nasen- und Rachenspray Locabiosol kaufte. Doch die von ihr beantragte Beihilfe lehnte die Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf Leistungsausschluss ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beamtin Klage gegen die Bundesagentur. In erster Instanz hatte sie noch Erfolg. In der zweiten dann nicht mehr – und diese Entscheidung bestätigten nun die Bundesverwaltungsrichter.
Beamte ausreichend vor finanzieller Überforderung geschützt
Dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen ist, stehe mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang, heißt es in der zunächst veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts. Der Verordnungsgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So gebe es bestimmte Ausnahmen vom Leistungsausschluss. Zudem seien Aufwendungen für ärztlich verordnete OTC als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine bestimmte Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017, Az.: BVerwG 5 C 6.16
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