Beitragsnachforderungen des Versorgungswerks

Apothekerin kann sich nicht auf Verjährung berufen

Berlin - 03.01.2018, 13:45 Uhr

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mich nachträglichen Beitragsforderungen eines Apotheker-Versorgungswerks befasst. (Foto: Stefan Welz / stock.adobe.com)

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mich nachträglichen Beitragsforderungen eines Apotheker-Versorgungswerks befasst. (Foto: Stefan Welz / stock.adobe.com)


Eine selbstständige Apothekerin, die über Jahre hinweg geminderte Beiträge ans Versorgungswerk gezahlt hat, soll fast 35.000 Euro nachzahlen. Dabei geht es um Nachforderungen, die bis ins Jahr 2007 zurückreichen. Auch wenn der Beitragsbescheid erst 2016 kam – auf eine Verjährung kann sich die Apothekerin nicht berufen, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Köln. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht.

Eine Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen erhielt im März 2016 einen Beitragsbescheid von ihrem Versorgungswerk, dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein. Darin wurden rückwirkend Beiträge von Dezember 2007 bis 2013 festgesetzt. Zugleich forderte das Versorgungswerk Beiträge in Höhe von 34.794 Euro zurück. Die Apothekerin wehrte sich gegen die Festsetzung und die Nachforderung. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Rückforderungsansprüche seien jedenfalls bis Dezember 2012 verjährt. Bei Gericht konnte sie sich mit diesem Argument allerdings nicht durchsetzen.

Doch was war genau geschehen? Die Apothekerin hatte bis November 2007 monatlich den jeweils geltenden Höchstbetrag an das Versorgungswerk gezahlt. Dann stellte sie jedoch den Antrag, ihren Beitrag herabzusetzen. Das Versorgungswerk entsprach dem: Es passte den Beitrag ab dem 1. Dezember 2007 an die von der Klägerin erwartete Gewinnhöhe an und setzt ihn vorläufig auf monatlich 539 Euro monatlich herab. In dem Bescheid führte das Versorgungswerk aus, dass die endgültige Beitragseinstufung nach Eingang des Gewerbesteuermessbescheids vorgenommen werde. Die Klägerin habe diesen ohne weitere Aufforderung als Einkommensnachweis vorzulegen.

In der Folgezeit zahlte die Apothekerin die geminderten Beiträge. Einen Bescheid reichte sie nicht ein. Dies tat sie erst, als sich das Versorgungswerk im Februar 2016 wieder bei ihr meldete. Es forderte sie auf, zum Zwecke der endgültigen Beitragsfestsetzung, die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre ab 2007 einzureichen. Die Apothekerin übersandte daraufhin die geforderten Bescheide für die Jahre 2007 bis 2013. Zugleich machte sie sofort die Einrede der Verjährung geltend.

Doch das Versorgungswerk ließ sich von diesem Einwand nicht abhalten, kurz darauf per Bescheid rückwirkend Beiträge festzusetzen: für Dezember 2007 auf 857 Euro, für das Jahr 2008 auf 633 Euro, für 2009 auf 1054 Euro und für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 auf den jeweiligen Höchstbeitrag. Gleichzeitig forderte es die Apothekerin auf, die sich somit ergebende Beitragsnachforderung von 34.794 Euro zu begleichen. Die Forderung sei nicht verjährt. Denn für die Verjährung komme es auf den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung an, so das Versorgungswerk. Die Apothekerin könne sich überdies nicht auf eine Verjährung berufen, weil sie ihrer Pflicht, die für die Festsetzung erforderlichen Einkommensnachweise zu erbringen, nicht nachgekommen sei. Dies sei treuwidrig.

Beitragsforderung entsteht erst mit endgültigem Bescheid

Die Apothekerin ging gegen diesen Bescheid vor und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie argumentierte, dass die Entstehung von Beitragsforderungen nicht deren Festsetzung voraussetze. Dass sie von selbst keine Mitteilung gemacht habe, sei keine Treuwidrigkeit – auch das Versorgungswerk selbst habe selbst über viele Jahre hinweg keine Rückfrage gehalten.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage der Apothekerin jedoch ab. Die Rechtsgrundlage für die Forderung ergebe sich aus der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein. An der konkreten Festsetzung der Beiträge konnten die Richter nichts bemängeln. Und auch die Einrede der Verjährung ließen sie nicht gelten. Zwar verjähren Zahlungsansprüche auf Beiträge nach den Vorgaben der Satzung in Verbindung mit § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Damit stellt sich die Frage, wann der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das der Fall, sobald er vom Gläubiger geltend gemacht werden kann. Und dies setzt voraus, dass er hinsichtlich Gläubiger, Schuldner und Inhalt bestimmbar ist. Damit sind die hier streitbefangenen Beitragsnachforderungen nach Auffassung der Verwaltungsrichter erst mit ihrer Festsetzung durch den Bescheid im Jahr 2016 entstanden.

Dabei kann für das Gericht auch offenbleiben, ob Beitragsforderungen zu ihrer Entstehung stets einer Festsetzung bedürfen. Dazu weist es auf folgendes hin: Wird – wie zugunsten der Klägerin im Jahr 2007 – einem Antrag auf Beitragsherabsetzung entsprochen, ehe das geminderte Einkommen tatsächlich nachgewiesen ist, handelt es sich bis zur Vorlage des endgültigen Nachweises um eine „vorläufige Beitragsfestsetzung“ (§ 21 Abs. 2 Satz 6 der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein). Der Satzungsgeber habe damit für Zeiträume, in denen sich die Beitragshöhe nach dem individuellen, noch abschließend festzustellenden beitragspflichtigen Einkommen des Mitglieds richten soll, einen Weg gewählt, die Beitragshöhe verbindlich zu bestimmen – nämlich durch Festsetzung per Verwaltungsakt. Über diese verbindlich festgelegte Beitragsschuld hinaus gehende Beiträge könnten nicht entstehen, ehe die vorläufige Festsetzung abgeändert wird. Und das geschah hier erst 2016.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Apothekerin hat Berufung eingelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2017, Az.: 7 K 4085/16



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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