Beitragsnachforderungen des Versorgungswerks

Apothekerin kann sich nicht auf Verjährung berufen

Berlin - 03.01.2018, 13:45 Uhr

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mich nachträglichen Beitragsforderungen eines Apotheker-Versorgungswerks befasst. (Foto: Stefan Welz / stock.adobe.com)

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mich nachträglichen Beitragsforderungen eines Apotheker-Versorgungswerks befasst. (Foto: Stefan Welz / stock.adobe.com)


Beitragsforderung entsteht erst mit endgültigem Bescheid

Die Apothekerin ging gegen diesen Bescheid vor und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie argumentierte, dass die Entstehung von Beitragsforderungen nicht deren Festsetzung voraussetze. Dass sie von selbst keine Mitteilung gemacht habe, sei keine Treuwidrigkeit – auch das Versorgungswerk selbst habe selbst über viele Jahre hinweg keine Rückfrage gehalten.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage der Apothekerin jedoch ab. Die Rechtsgrundlage für die Forderung ergebe sich aus der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein. An der konkreten Festsetzung der Beiträge konnten die Richter nichts bemängeln. Und auch die Einrede der Verjährung ließen sie nicht gelten. Zwar verjähren Zahlungsansprüche auf Beiträge nach den Vorgaben der Satzung in Verbindung mit § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Damit stellt sich die Frage, wann der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das der Fall, sobald er vom Gläubiger geltend gemacht werden kann. Und dies setzt voraus, dass er hinsichtlich Gläubiger, Schuldner und Inhalt bestimmbar ist. Damit sind die hier streitbefangenen Beitragsnachforderungen nach Auffassung der Verwaltungsrichter erst mit ihrer Festsetzung durch den Bescheid im Jahr 2016 entstanden.

Dabei kann für das Gericht auch offenbleiben, ob Beitragsforderungen zu ihrer Entstehung stets einer Festsetzung bedürfen. Dazu weist es auf folgendes hin: Wird – wie zugunsten der Klägerin im Jahr 2007 – einem Antrag auf Beitragsherabsetzung entsprochen, ehe das geminderte Einkommen tatsächlich nachgewiesen ist, handelt es sich bis zur Vorlage des endgültigen Nachweises um eine „vorläufige Beitragsfestsetzung“ (§ 21 Abs. 2 Satz 6 der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein). Der Satzungsgeber habe damit für Zeiträume, in denen sich die Beitragshöhe nach dem individuellen, noch abschließend festzustellenden beitragspflichtigen Einkommen des Mitglieds richten soll, einen Weg gewählt, die Beitragshöhe verbindlich zu bestimmen – nämlich durch Festsetzung per Verwaltungsakt. Über diese verbindlich festgelegte Beitragsschuld hinaus gehende Beiträge könnten nicht entstehen, ehe die vorläufige Festsetzung abgeändert wird. Und das geschah hier erst 2016.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Apothekerin hat Berufung eingelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2017, Az.: 7 K 4085/16



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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