Heilmittelwerberecht

Werbender Facebook-Post für Rx-Arznei kann zulässig sein

Berlin - 26.01.2018, 11:00 Uhr

Ein Flohmittel für Hunde sorgte für Diskussionen in den (sozialen) Medien. Ein Gericht befand: Da darf auch der Hersteller ein Wort mitreden. Zumindest unter gewissen Umständen. (Abbild: isbravectosafe.com)

Ein Flohmittel für Hunde sorgte für Diskussionen in den (sozialen) Medien. Ein Gericht befand: Da darf auch der Hersteller ein Wort mitreden. Zumindest unter gewissen Umständen. (Abbild: isbravectosafe.com)


Nur besonders Interessierte erkennen Facebook-Post als Werbung

Dann ging es um die beiden Posts. Beide seien als produktbezogene Werbung einzuordnen, die über Facebook auch außerhalb der Fachkreise geschaltet worden sei. Unzulässig sei aber nur der Post, der den Wirkstoff nannte und diesen „als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“ bezeichnete. Diese Werbung sei sogar auch innerhalb der Fachkreise – also etwa gegenüber Tierärzten – zu unterlassen. Denn durch die besondere Herausstellung der Sicherheit des Mittels würde der unrichtige Eindruck erweckt, das Arzneimittel habe keine Nebenwirkungen.

Der Post mit der Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“ sei hingegen bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Der Post werde nämlich nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den „Shitstorm“ gegen das Produkt kenne. Facebook-Nutzer, deren Interesse nicht aufgrund einer anderweitigen Kenntnis von der Diskussion über das Arzneimittel geweckt worden sei, würden sich mit der Darstellung nicht weiter auseinandersetzen. Außerdem würden in dem Post nicht die besonderen Vorteile des Mittels beworben, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produktes, die gerade auf Facebook diskutiert worden sei. Insgesamt würde daher letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt seien. Die mit einer solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum verwirklichen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken ihres Arzneimittels einzubringen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12. Januar 2018, Az.: 6 U 92/17



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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