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Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs
EuGH besinnt sich auf altbekannte Prinzipien
Der Europäische Gerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, wie weit nationale Regelungen zum Schutz der Gesundheit gehen dürfen, um nicht mit dem Europarecht zu kollidieren. Diesmal ging es um Regelungen für Tierärzte im Rumänien. Nach dortigem Recht sind allein Veterinäre berechtigt, Tierarzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben. Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hielt dies für europarechtskonform. Das Urteil kann Apotheker wehmütig stimmen. Denn die Kammer legte beim Gesundheitsschutz wieder Maßstäbe an, wie man sie vor dem Urteil zur Rx-Preisbindung kannte.
Nach rumänischem Recht ist der Einzelvertrieb und die Verwendung von „biologischen Produkten, parasitenabwehrenden Produkten zur speziellen Verwendung und von Tierarzneimitteln“ ausschließlich Tierärzten vorbehalten. Zugleich ist bestimmt, dass hinter Veterinärapotheken und Veterinärpharmaziegeschäften, die Tierärzte für diesen Einzelvertrieb organisieren, nur von Tierärzten gehaltenes Kapital steht – es gibt also ein Fremdbesitzverbot für diese Abgabestellen. Nur Veterinärapotheken, die diese Voraussetzung erfüllen, können in das rumänische Einheitliche Register der Tierarztpraxen eingetragen werden.
2015 hob die rumänische Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit per Erlass Regelungen aus der Tierschutzverordnung auf. Diese sahen im Wesentlichen vor, dass derjenige, der eine Erlaubnis zum Betrieb einer Veterinärapotheke oder eines Veterinärpharmaziegeschäfts erhalten wollte, bei der Behörde ein Dossier einreichen musste, das einen Nachweis über eine Eintragung in das Einheitliche Register der Tierarztpraxen enthielt.
Die rumänische Tierärztekammer klagte gegen diesen Erlass. Durch den Wegfall der Pflicht, eine Bescheinigung über die Eintragung ins Tierarztpraxis-Register vorzulegen, sei nicht mehr sichergestellt, dass die Anforderungen erfüllt werden. Nämlich jene, dass das Gesellschaftskapital von Veterinärapotheken und Veterinärpharmaziegeschäften ganz oder zumindest überwiegend von Tierärzten gehalten werden muss.
Das Gericht in Bukarest, das mit dem Fall befasst ist, entschied sich, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zum einen wollte es grundsätzlich wissen, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn Tierärzten durch ein nationales Gesetz die ausschließliche Befugnis zum Einzelvertrieb und zur Verwendung von biologischen Produkten, parasitenabwehrenden Produkten zur speziellen Verwendung und von Tierarzneimitteln übertragen wird. Falls der EuGH diese Frage bejahen sollte, wollte das rumänische Gericht überdies wissen, ob es dem Unionsrecht entgegensteht, wenn Einrichtungen, durch die der besagte Vertrieb erfolgt, überwiegend oder ausschließlich im Eigentum von Tierärzten stehen müssen.
Die Dritte Kammer des EuGH prüfte die nationalen Regelungen anhand der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RiLi 2006/123/EG). Zwar sind Gesundheitsdienstleistungen (bislang) ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Allerdings nur, wenn es sich um Gesundheitsdienstleistungen handelt, die am Menschen erbracht werden – und nicht an Tieren. Diese Richtlinie bestimmt in ihrem Artikel 15 die Anforderungen, die nationale Rechtsordnungen vorsehen müssen, wenn sie sich mit der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit befassen. Ohne zu tief in die Dienstleistungsrichtlinie einzutauchen: Letztlich geht es immer darum, ob eine Regelung nicht diskriminierend und zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist.
1 Kommentar
Wehmut
von Conny am 06.03.2018 um 11:11 Uhr
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