Schreiben an die Apotheker

Hautärzte: kein Austausch von Dermatika ohne Rücksprache

26.04.2018, 10:00 Uhr

Für Apotheker eine Selbstverständlichkeit: Bei einer topischen Zubereitung kommt es nicht nur auf den Wirkstoff an.  (Foto: roger ashford / stock.adobe.com)

Für Apotheker eine Selbstverständlichkeit: Bei einer topischen Zubereitung kommt es nicht nur auf den Wirkstoff an.  (Foto: roger ashford / stock.adobe.com)


Warum nicht immer das  Aut-idem-Kreuz?

Daher hat der Berufsverband der Deutschen Dermatologen ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem sich Hautärzte an die Apotheker in ihrer Umgebung mit der Bitte wenden können, Rücksprache zu halten, wenn mit dem Austausch des Arzneimittels aufgrund eines Rabattvertrages auch ein Wechsel der Grundlage einhergehen würde. Das teilt der Verband mit. Die Initiative sei mit der Bundesapothekerkammer abgestimmt, heißt es. „Wenn Widersprüche zwischen der ursprünglichen Verordnung und der Auswahl laut Rabattvertrag vorliegen, werden wir den Arzt darauf aufmerksam machen“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Der Arzt könne dann entscheiden, was der Patient de facto erhält, und behält seine Therapiehoheit. Für den Apotheker bedeutet das für den Fall, dass der Arzt auf das namentlich verordnete Mittel besteht: pharmazeutische Bedenken. Kiefer betont jedoch: „Klar ist aber auch, dass wir Apotheker unserer Pflicht nachkommen werden, Rabattarzneimittel abzugeben, wenn weder der Arzt aut idem ausgeschlossen hat noch pharmazeutische Bedenken dagegensprechen.“

Mehr zum Thema

Warum die Hautärzte die Apotheke in die Verantwortung nehmen und nicht einfach bei Dermatika jeglichen Austausch von vorneherein unterbinden, indem sie das Aut-idem-Kreuz setzen? Dazu heißt es in dem Infoschreiben: Wird das Aut-idem-Kreuz allerdings zu häufig gesetzt, läuft der Arzt Gefahr, wegen unwirtschaftlicher Verordnungen in Regress genommen zu werden.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Realitätsfern

von Tobias Kast am 26.04.2018 um 13:54 Uhr

" „Wenn Widersprüche zwischen der ursprünglichen Verordnung und der Auswahl laut Rabattvertrag vorliegen, werden wir den Arzt darauf aufmerksam machen“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Der Arzt könne dann entscheiden, was der Patient de facto erhält, und behält seine Therapiehoheit."

Der kann nicht mehr aktiv vorne stehen... anders kann ich mir so eine Aussage nicht erklären...
Das ist so realitätsfern an so vielen Stellen... ... ...

Arzt -> Aktuelle Software -> bekannt was abgegeben wird -> Kreuz ja/nein
Der Arzt hat genau die Kontrolle über die Abgabe die er übernehmen möchte.

Wenn das nicht funktioniert - um zu verhandeln was eine wirtschaftliche Verordnungsweise ist, gibt es bei den Ärzten meine ich spezielle Organisationen... sollte vielleicht mal bei seiner KV nachfragen ... ... ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Hautärzte

von Landapotheker am 26.04.2018 um 10:04 Uhr

Die beiden nächgelegenen Hautärzte nehmen seit Jahren keine neuen Patienten und gehen generell nicht ans Telefon. Laut Krankenkassen sind wir überversorgt obwohl die Hautärzte völlig überlastet sind.

Bevor das nicht besser wird stellt sich dieser Problem nur sehr peripher.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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