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Nach Datenschutz-Urteil des EuGH
Muss ich als Apotheker jetzt meine Facebook-Fanpage löschen?
Und nun? Erst einmal abwarten, sagen die einen...
Und was bedeutet das Urteil nun konkret für ein Unternehmen wie eine Apotheke? Noch ist die Rechtslage übersichtlich. Die IHK Schleswig-Holstein verwies in einer ersten Stellungnahme darauf, dass für die Datenverarbeitung aus Sicht des EuGH in erster Linie Facebook verantwortlich sei, während die Betreiber von Fanpages lediglich Beteiligte seien. „Gegen einzelne Fanpagebetreiber vorzugehen ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig“, folgert sie daraus. Ob es wirklich stets so einfach ist, sei dahingestellt. Fest steht: Der konkrete Fall ist mit dem Richterspruch aus Luxemburg noch nicht beendet. Jetzt ist das Bundesverwaltungsgericht wieder gefragt. Es muss unter der Maßgabe des EuGH seine eigene Entscheidung treffen und kann diese auch um Hinweise anreichern. Das kann allerdings dauern – und wie die Entscheidung am Ende aussieht, ist ungewiss.
Die Freiburger Rechtsanwälte Dr. Morton Douglas und Dr. Lukas Kalkbrenner raten nach dem Urteil des EuGH zwar jedem Unternehmen, seine Aktivitäten in sozialen Medien kritisch zu hinterfragen. Sie halten es aber nicht für erforderlich, dass Apotheken sich nun umgehend von Facebook verabschieden. In dem Verfahren vor dem EuGH habe es einige Punkte gegeben, die bei den meisten Apotheken anders laufen dürften – etwa im Hinblick auf die gezielte Werbung an Personen, die die Facebook-Seite angeklickt hatten. „Es ist aber zwingend erforderlich, auf der Seite nun einen Datenschutzhinweis aufzunehmen, so wie er auch auf der Internetseite der Apotheke erforderlich ist“, so Kalkbrenner gegenüber DAZ.online. Wenn dies sichergestellt sei, könne erstmal abgewartet werden.
1 Kommentar
FB
von Alexander Zeitler am 21.06.2018 um 1:29 Uhr
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