Nach Datenschutz-Urteil des EuGH

Muss ich als Apotheker jetzt meine Facebook-Fanpage löschen?

Berlin - 20.06.2018, 07:00 Uhr

Datenschutz mit Facebook ist eine Herausforderung – auch für Apotheken. (Foto: Imago)

Datenschutz mit Facebook ist eine Herausforderung – auch für Apotheken. (Foto: Imago)


Und nun? Erst einmal abwarten, sagen die einen...

Und was bedeutet das Urteil nun konkret für ein Unternehmen wie eine Apotheke? Noch ist die Rechtslage übersichtlich. Die IHK Schleswig-Holstein verwies in einer ersten Stellungnahme darauf, dass für die Datenverarbeitung aus Sicht des EuGH in erster Linie Facebook verantwortlich sei, während die Betreiber von Fanpages lediglich Beteiligte seien. „Gegen einzelne Fanpagebetreiber vorzugehen ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig“, folgert sie daraus. Ob es wirklich stets so einfach ist, sei dahingestellt. Fest steht: Der konkrete Fall ist mit dem Richterspruch aus Luxemburg noch nicht beendet. Jetzt ist das Bundesverwaltungsgericht wieder gefragt. Es muss unter der Maßgabe des EuGH seine eigene Entscheidung treffen und kann diese auch um Hinweise anreichern. Das kann allerdings dauern – und wie die Entscheidung am Ende aussieht, ist ungewiss.   

Die Freiburger Rechtsanwälte Dr. Morton Douglas und Dr. Lukas Kalkbrenner raten nach dem Urteil des EuGH zwar jedem Unternehmen, seine Aktivitäten in sozialen Medien kritisch zu hinterfragen. Sie halten es aber nicht für erforderlich, dass Apotheken sich nun umgehend von Facebook verabschieden. In dem Verfahren vor dem EuGH habe es einige Punkte gegeben, die bei den meisten Apotheken anders laufen dürften – etwa im Hinblick auf die gezielte Werbung an Personen, die die Facebook-Seite angeklickt hatten. „Es ist aber zwingend erforderlich, auf der Seite nun einen Datenschutzhinweis aufzunehmen, so wie er auch auf der Internetseite der Apotheke erforderlich ist“, so Kalkbrenner gegenüber DAZ.online. Wenn dies sichergestellt sei, könne erstmal abgewartet werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Teil 3: Gemeinsame Verantwortlichkeit und Facebook-Fanpages

Sechs Monate DSGVO – ein Zwischenfazit

EuGH-Urteil  zum Facebook „Gefällt-mir“-Button

Datenschutz: Was Apotheken bei Social-Media-Plugins beachten müssen

Wie die DSGVO in den Apotheken umgesetzt werden sollte

25. Mai 2018 - Stichtag für das neue Datenschutzrecht

Teil 2: Ist der Datenschutzbeauftragte bald Geschichte?

Sechs Monate DSGVO – ein Zwischenfazit

Neue datenschutzrechtliche Fragen durch die Einführung des E-Rezepts

Wer worauf zugreifen darf

Wie Sie sich vor Abmahnungen und behördlichen Maßnahmen schützen können

Apothekenwebseiten und Datenschutz

1 Kommentar

FB

von Alexander Zeitler am 21.06.2018 um 1:29 Uhr

Wer braucht denn den ganzen Mist? Wieso muss man twittern etc. Whats app kann doch reichen. SMS gibt es auch noch.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.