Klage der Wettbewerbszentrale

SEPA-Streit: DocMorris gibt sich einsichtig

Berlin - 22.06.2018, 16:45 Uhr

DocMorris will sich nun an die europäische SEPA-Verordnung halten und auch andere als deutsche Konten akzeptieren. (Foto: DocMorris, Tobias Zeit)

DocMorris will sich nun an die europäische SEPA-Verordnung halten und auch andere als deutsche Konten akzeptieren. (Foto: DocMorris, Tobias Zeit)


DocMorris zeigt im Streit um seine Zahlungsbedingungen Einsicht: Ein Rechtsstreit mit der Wettbewerbszentrale endete jetzt mit einem Anerkenntnisurteil, das es der niederländischen Versandapotheke untersagt, Zahlungen per SEPA-Lastschrift auf deutsche Bankkonten zu beschränken.

Ende Februar hatte die Wettbewerbszentrale Klage gegen DocMorris eingelegt. Es ging um die Zahlungsbedingungen des niederländischen Versenders. Ein Kunde wollte seine Rechnung über seine Luxemburger Bankverbindung begleichen. Er scheiterte aber schon daran, diese überhaupt auf der DocMorris-Webseite anzugeben. Auf Nachfrage erklärte der DocMorris-Service: „Leider ist es nicht möglich, die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben.“

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung. Danach gibt ein Zahlungsempfänger, der der via Lastschrift Geldbeträge von einem Zahler mit EU-Bankkonto einzieht, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Eigentlich eine klare Regelung, die so aber wohl noch nicht bei DocMorris angekommen war.

Erst kurz zuvor hatte zudem das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen einen Versandhändler entschieden, dass dieser bei Zahlung per Lastschrift den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen darf. 

Nun hat DocMorris im Streit mit der Wettbewerbszentrale klein beigegeben. Vor dem Landgericht Köln erging am 15. Juni ein Anerkenntnisurteil (Az.: 84 O 32/18). Die Richter mussten sich nicht die Mühe geben, Urteilsgründe niederzuschreiben. Der bloße Tenor reicht, wenn die eine Partei eines Rechtstreits den Anspruch des Klägers anerkennt. Und so wurde DocMorris verurteilt, es zu unterlassen gegenüber Verbrauchern die Zahlungsmöglichkeit für auf Euro lautende Zahlungen per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Konto zu beschränken. Hält sich DocMorris nicht daran, droht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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