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Oberverwaltungsgericht NRW
Apotheke darf keine Rezepte im Supermarkt sammeln
Im September 2016 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einer Apothekerin aus Herne untersagt, in einem Edeka-Markt eine Sammelbox für Rezepte aufzustellen. Die Richter sahen darin eine unerlaubte Rezeptsammelstelle. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Münster diese Entscheidung bestätigt – und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich mit einem besonderen
Geschäftsmodell einer Apothekerin befasst: Die Pharmazeutin betreibt im Eingangsbereich
eines Supermarktes, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt,
eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel
einwerfen können. Ihre Mitarbeiter leeren diese Box regelmäßig und
liefern die bestellten Arzneimittel innerhalb des Herner Stadtgebiets durch
einen kostenlosen Botendienst nach Hause. Außerhalb des Stadtgebietes erhalten
die Kunden ihre Bestellung über einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten.
Doch wie ist dieses Modell rechltich einzuordnen? Ist es eine zulässige Pick-up-Stelle oder unproblematischer Versandhandel? Oder handelt es sich doch um eine verbotene Rezeptsammlung? Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin jedenfalls, ihre Sammeleinrichtung zu betreiben. Daraufhin zog die Pharmazeutin vor Gericht. Bislang allerdings erfolglos. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies ihre Klage im September 2016 ab.
Gericht: Rezeptsammlung nicht erforderlich für die Versorgung
Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Doch in einer Pressemitteilung zeigt das Gericht seine Argumentationslinie auf: Es vertritt die Auffassung, dass nach den apothekenrechtlichen Vorschriften zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden ist. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Grundsätzlich gibt es zwar auch die Möglichkeit, Rezeptsammelstellen einzurichten – das sieht § 24 Apothekenbetriebsordnung vor. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Rezeptsammlung zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteiles erforderlich ist. Eben dies sei bei der hier im Streit stehenden Sammelvorrichtung in dem Supermarkt nicht der Fall.
Die Box sei überdies nicht von der Versandhandelserlaubnis der Klägerin umfasst. Denn das hier konkret praktizierte Vertriebskonzept stelle sich wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem richte sich vielmehr zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarktes beziehungsweise Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.
Der Fall ist damit noch nicht zwingend ein Fall für die Akten. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, Az.: 13 A 2289/16
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