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Verwaltungsgericht Aachen
Apotheker verliert nach Steuerbetrug Betriebserlaubnis
Einem Apotheker, der wegen Steuerdelikten strafrechtlich verurteilt wurde, ist zu Recht die Betriebserlaubnis für seine beiden Apotheken entzogen worden. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Aachen entschieden. Er besitze nicht die für den Apothekenbetrieb notwendige Zuverlässigkeit, so die Richter. Ein weiteres Verfahren, in dem über den Widerruf der Approbation entschieden werden soll, ist noch anhängig.
Ein Apotheker aus Düren war 2013 von der Oberfinanzdirektion wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung angezeigt worden. 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Er war in sieben Fällen für schuldig befunden worden, Steuern in Höhe von insgesamt mehr als 238.000 Euro hinterzogen zu haben. Zudem hat er zwischen 2009 und 2012 Manipulationssoftware eingesetzt und damit seine steuerpflichtigen Barumsätze gemindert sowie Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat er jeweils falsche Steuerklärungen abgegeben. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Apotheker ein Geständnis abgelegt hatte. Zur Strafaussetzung auf Bewährung für zwei Jahre führte das Strafgericht aus, die Sozialprognose sei günstig. Das Gericht erwarte, dass der erstmalig straffällig gewordene Kläger sich die Verurteilung als Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen werde.
Die zuständige Behörde entzog dem Apotheker daraufhin sowohl die Approbation als auch die Betriebserlaubnis für die beiden von ihm geführten Apotheken. Gegen beide Maßnahmen ging der Apotheker vor – und landete vor dem Verwaltungsgericht. Während das Verfahren zur behördlichen Verfügung zum Approbationswiderruf noch bei Gericht anhängig ist, ist die erstinstanzliche Entscheidung zur Betriebserlaubnis im Juli gefallen: Das Verwaltungsgericht hält den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit für rechtmäßig.
Geständnis, Schuldentilgung und Zeitablauf helfen Apotheker nicht weiter
Der klagende Apotheker hatte in dem Verfahren eingewandt, er sei nicht als unzuverlässig einzustufen: Sein Fehlverhalten liege zwischen sieben und zehn Jahren zurück. Zudem habe er im Ermittlungsverfahren mitgewirkt und sämtliche Steuerschulden beglichen. Ihm sei insbesondere auch kein berufsspezifisches Fehlverhalten vorzuwerfen. Er habe weder das Gesundheitssystem geschädigt noch Personen.
Doch das Verwaltungsgericht ließ diese Einwände nicht gelten. Die Betriebserlaubnis sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Apothekengesetz (ApoG) unter anderem zu widerrufen, wenn er nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG). Und diese fehlt dem Kläger nach Auffassung der Richter: Es lägen strafrechtliche Verfehlungen vor, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen ließen. In ihrem Urteil führen sie aus, dass die hierbei anzustellende Prognose auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit beruhe, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen seien. Dabei seien nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen – dazu gehöre etwa auch die ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abgabe von Steuererklärungen.
Apotheker offenbart übermäßiges Gewinnstreben
Der Apotheker habe über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch und vorsätzlich in einem erheblichen Maße Steuern hinterzogen. Hinzu komme eine „taktisch manipulative“ Vorgehensweise. All dies spreche eher für ein besonderes Gewicht der Verstöße, so die Richter. Jedenfalls offenbare sich hierdurch ein „übermäßiges Gewinnstreben“. Die Verstöße zeigten zudem persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen in seiner Rechtstreue bewährt habe. So laufe die Bewährung noch, ebenso das Verfahren zum Approbationswiderruf. Das Geständnis im Strafverfahren stimmt die Verwaltungsrichter ebenfalls nicht milder. Sie betonen vielmehr, dass der Kläger keine Selbstanzeige erstattet habe.
Den Richtern ist auch bewusst, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis die im Grundgesetz verankerte Berufswahlfreiheit einschränkt. Daher sind besondere Maßstäbe anzulegen – doch aus Sicht des Gerichts erweist sich der Eingriff im Hinblick auf die überragende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung als verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne immerhin noch als angestellter Apotheker arbeiten. Zudem könne er zu einem späteren Zeitpunkt durchaus wieder eine Betriebserlaubnis beantragen. Nach Ablauf der Bewährungszeit – und unter dem Vorbehalt, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – sei es „durchaus realistisch in Betracht zu ziehen“, dass er wieder eine Betriebserlaubnis bekomme. Jetzt sei der Widerruf allerdings zwingend gewesen – die Behörde habe hier auch keinen Ermessensspielraum gehabt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Apotheker Berufung eingelegt hat. Nun liegt die Sache beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 13 A 3040/18).
Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Juli 2018, Az.: 7 K 5905/17
2 Kommentare
übermäßiges Gewinnstreben
von Thomas Kerlag am 21.08.2018 um 19:37 Uhr
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AW: übermäßiges Gewinnstreben
von martinmax am 21.08.2018 um 21:39 Uhr
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