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Verwaltungsgericht Aachen
Apotheker verliert nach Steuerbetrug Betriebserlaubnis
Apotheker offenbart übermäßiges Gewinnstreben
Der Apotheker habe über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch und vorsätzlich in einem erheblichen Maße Steuern hinterzogen. Hinzu komme eine „taktisch manipulative“ Vorgehensweise. All dies spreche eher für ein besonderes Gewicht der Verstöße, so die Richter. Jedenfalls offenbare sich hierdurch ein „übermäßiges Gewinnstreben“. Die Verstöße zeigten zudem persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen in seiner Rechtstreue bewährt habe. So laufe die Bewährung noch, ebenso das Verfahren zum Approbationswiderruf. Das Geständnis im Strafverfahren stimmt die Verwaltungsrichter ebenfalls nicht milder. Sie betonen vielmehr, dass der Kläger keine Selbstanzeige erstattet habe.
Den Richtern ist auch bewusst, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis die im Grundgesetz verankerte Berufswahlfreiheit einschränkt. Daher sind besondere Maßstäbe anzulegen – doch aus Sicht des Gerichts erweist sich der Eingriff im Hinblick auf die überragende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung als verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne immerhin noch als angestellter Apotheker arbeiten. Zudem könne er zu einem späteren Zeitpunkt durchaus wieder eine Betriebserlaubnis beantragen. Nach Ablauf der Bewährungszeit – und unter dem Vorbehalt, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – sei es „durchaus realistisch in Betracht zu ziehen“, dass er wieder eine Betriebserlaubnis bekomme. Jetzt sei der Widerruf allerdings zwingend gewesen – die Behörde habe hier auch keinen Ermessensspielraum gehabt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Apotheker Berufung eingelegt hat. Nun liegt die Sache beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 13 A 3040/18).
Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Juli 2018, Az.: 7 K 5905/17
2 Kommentare
übermäßiges Gewinnstreben
von Thomas Kerlag am 21.08.2018 um 19:37 Uhr
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AW: übermäßiges Gewinnstreben
von martinmax am 21.08.2018 um 21:39 Uhr
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