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Unklare Verordnungen
Dürfen Ärzte Apothekern wegen der DSGVO die Auskunft verweigern?
Auch bei Fälschungsverdacht muss die Nachfrage möglich sein
Die Apothekenrechtsexpertin Dr. Sabine Wesser hatte kürzlich
das Thema „Datenschutz und Rücksprache des Apothekers mit dem Arzt“ in der
Fachzeitschrift Arzneimittel & Recht beleuchtet. Hier ging es um die Frage,
ob ein Apotheker bei Verdacht auf eine Rezeptfälschung und möglichen
Arzneimittelmissbrauch den Arzt kontaktieren und um Auskunft bitten darf, wenn
dieser als Verordner genannt ist. Selbst bei dieser Konstellation gab es Zweifler, die meinten, das dürfe man nur, wenn der in der Verordnung genannte Patient – selbst wenn es gar keiner ist – in diese Kontaktaufnahme einwilligt. Wesser räumt mit dieser Auffassung allerdings auf: Eine solche Nachfrage zur Aufklärung müsse
möglich sein – auch ohne eine Einwilligung.
Allerdings hält sie im Fall der Abklärung eines Fälschungsverdachts die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz ohnehin nicht für anwendbar. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erfolge gar keine Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung von Rezept-Daten unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage.
Auch Wesser weist darauf hin, dass § 17 ApBetrO für Apotheken zwingendes Recht ist. In Absatz 8 schreibt die Norm auch vor, dass pharmazeutisches Personal Arzneimittel nicht abgeben darf, wenn ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch besteht. Ein Apotheker, der diese Vorgaben missachte, riskiere, wegen gröblichen Verstoßes gegen die Apothekenbetriebsordnung als unzuverlässig zum Betrieb seiner Apotheke angesehen zu werden und deswegen seine Apothekenbetriebserlaubnis zu verlieren.
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