Das Urteil im Zyto-Prozess (Teil 1)

Das „perfekte Verbrechen“ für den Bottroper Zyto-Apotheker

Karlsruhe - 15.11.2018, 10:15 Uhr

Der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. (hier mit seinen Anwälten) hat jahrelang Zyto-Zubereitungen gepanscht, damit Patienten geschadet und die Kassen um rund 17 Millionen Euro betrogen. DAZ-Autor Hinnerk Feldwisch hat die Urteilsbegründung analysiert. (Foto: hfd)

Der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. (hier mit seinen Anwälten) hat jahrelang Zyto-Zubereitungen gepanscht, damit Patienten geschadet und die Kassen um rund 17 Millionen Euro betrogen. DAZ-Autor Hinnerk Feldwisch hat die Urteilsbegründung analysiert. (Foto: hfd)


Der Bottroper Pharmazeut Peter S. wurde im Juli zu zwölf Jahren Haft und lebenslangem Berufsverbot verurteilt. Das Landgericht Essen legte nun die Urteilsbegründung vor: So hätten die Unterdosierungen aufgrund „völlig fehlender Kontrollen“ für Peter S. wie ein perfektes Verbrechen gewirkt. Die Richter schreiben: Fast jede vierte Zubereitung enthielt zu wenig oder gar keinen Wirkstoff. Welche Patienten geschädigt wurden, ließe sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Und der finanzielle Schaden für die Kassen belaufe sich auf 17 Millionen Euro. Doch das DAZ.online vorliegende Urteil hat auch Schwachpunkte.

Der inzwischen verurteilte Zyto-Apotheker Peter S. versorgte in dem nicht verjährten Zeitraum von fünf Jahren Krebskranke mit unterdosierten Arzneimitteln, „um sich selbst ein Luxusleben zu finanzieren und sich in seiner Heimatstadt als Gönner und Wohltäter aufzuspielen“, heißt es in der DAZ.online vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. Er war im Juli zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Spätestens seit Anfang 2012 habe er sich entschlossen, den Gewinn der Apotheke durch das „verordnungswidrige heimliche Einsparen von Wirkstoff“ zu steigern.

Dies habe er systematisch umgesetzt – großteils eigenhändig, doch hätten auch mindestens zwei im Urteil genannte Mitarbeiterinnen unterdosierte Arzneimittel hergestellt. Die Richter rechneten S. nach den Regeln eines Organisationsdelikts alle Fälle zu und urteilten, dass seine Mitarbeiter nicht „auf eigene Faust“, sondern vielmehr mit Wissen und Billigung ihres Chefs gehandelt haben.

S. habe als Fachmann „selbstverständlich“ gewusst, dass die von den Ärzten verschriebenen Mittel nicht mit einer beliebigen Wirkstoffmenge – oder womöglich ganz ohne Wirkstoff – herzustellen waren. „Die einschlägigen rechtlichen Vorschriften über die Herstellung von Rezepturarzneimitteln waren ihm als Grundlage des traditionell rechtlich stark regulierten Berufs des Apothekers bekannt“, schreiben die Richter. „Es ist völlig ausgeschlossen, dass es sich beim Handeln des Angeklagten um ein massenhaftes Versehen handeln könnte. Die Vielzahl der objektiv unterdosierten Zubereitungen über Jahre hinweg und die enormen finanziellen Vorteile, die er damit erzielte, lassen die Kammer darauf schließen, dass es sich bei dem Tun des Angeklagten um ein bewusstes, systematisches Vorgehen zur dauerhaften Erzielung erheblicher Gewinne handelte.“

Viele Annahmen zu Gunsten des Apothekers

Von den 117 bei der Razzia am 29. November 2016 sichergestellten Zubereitungen seien 66 deutlich unterdosiert gewesen – 27 habe S. selber hergestellt, die anderen ließen sich teils Mitarbeitern zuordnen. Von den 61.863 bis zum Vortag hergestellten Zubereitungen enthielten mindestens 14.498 nicht den deklarierten Wirkstoff in der verschriebenen Menge, schätzten die Richter, wobei sie Minderdosierungen von 20 Prozent als akzeptabel ansahen. Die Richter nahmen auf Basis durchschnittlicher Dosierungen an, dass S. mit der real vorhandenen Wirkstoffmenge die größtmögliche Zahl ordnungsgemäß dosierter Zytostatika herstellte. So errechneten sie die Zahl von über 14.000 Zubereitungen, für die rechnerisch überhaupt kein Wirkstoff zur Verfügung stand.

Sowohl S. als auch angewiesene Mitarbeiter haben laut dem Urteil absichtlich unterdosiert. Jedoch lag laut den Richtern kein Beweis vor, dass der Apotheker damit rechnete oder es in Kauf nahm, dass aufgrund der Unterdosierungen ein konkreter Patient einen Schaden erleiden würde. Auch aufgrund des Schweigens von Peter S. blieb im Verfahren offen, wer die gefälschten Mittel erhielt. „Die Kammer konnte nicht feststellen, dass ein konkreter Patient, dem eine unterdosierte Zubereitung verabreicht wurde, aufgrund der Unterdosierung verstarb oder sich aufgrund der Unterdosierung sein Leben verkürzte oder er in Lebensgefahr geriet“, schreiben die Richter.

Die bis zum Tag vor der Razzia hergestellten Zubereitungen bewerteten sie als vorsätzlichen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) durch Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert und die gefälscht waren. Bei den am Tag der Razzia sichergestellten Zubereitungen bezogen sie sich nur auf einen AMG-Verstoß in Bezug auf das Herstellen gefälschter Arzneimittel, da sie offenbar noch nicht vom Apotheker freigegeben worden waren.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.