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Reaktion auf den Bundesrat
BMG will kein Bundesgesetz für Stationsapotheker
Das Bundesgesundheitsministerium hält es nicht für notwendig, dass für einen eventuellen flächendeckenden Einsatz von Stationsapothekern ergänzende Bundesgesetze erlassen werden müsssen. Der Bundesrat hatte dies in seiner Stellungnahme zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) angeregt. Das Ministerium reagiert nun und erklärt, dass die Länder mögliche Regelungen zum Einsatz von Pharmazeuten auf den Krankenhausstationen selbst festlegen könnten.
Noch im Dezember steht im Bundestag die erste Lesung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) an. Mit dem Gesetz will die Große Koalition hauptsächlich den Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für GKV-Patienten verbessern. Aber das Vorhaben enthält auch einige für Apotheker und den Pharmamarkt relevante Punkte. Es geht beispielsweise um die Fixierung des Großhandelsrabattes oder eine Neugestaltung der Impfstoff-Preisbildung.
Der Bundesrat hat sich Ende November erstmals mit dem Kabinettsesetzentwurf befasst. Auch die Länderkammer fügte in ihre Stellungnahme zum TSVG einige apothekenrelevante Punkte ein, beispielsweise eine beschleunigte Einführung des E-Rezeptes. Einen ganzen Abschnitt widmen die Bundesländer aber dem Thema Stationsapotheker. Ausdrücklich spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme nämlich für die Einführung von Stationsapothekern in Krankenhäusern aus. Sie lieferten einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit bei der Arzneimitteltherapie und seien deshalb von zentraler Bedeutung bei einer qualitätsorientierten Gesundheitsversorgung. Die bundesgesetzliche Verankerung ihres Einsatzes als Qualitätskriterium zur Stärkung der Patientensicherheit sollte deshalb geprüft werden. Ebenso eine mögliche Refinanzierung als Teil der Krankenhausleistung im SGB V.
BMG: Die Länder können das alleine regeln
Das BMG lehnt diesen Vorschlag aber ab. Um dies zu begründen, verweist das Ministerium zunächst darauf, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ohnehin schon damit beauftragt ist, in Richtlinien Anforderungen an klinikinterne Qualitätsmanagementsysteme und Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit zu definieren. Dazu gehöre auch die Arzneimitteltherapiesicherheit. Dass Apotheker mit ihrem Wissen dabei helfen können, bestreitet das BMG auch nicht: „Der gezielte Einsatz von Apothekerinnen und Apothekern kann dabei ein wichtiger Baustein im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit in stationären Einrichtungen sein.“
Allerdings sei ein solcher Einsatz schon nach heute geltendem Recht möglich, so das BMG weiter. Dann verweist das Ministerium von Bundegesundheitsminister Jens Spahn (CDU) darauf, dass die Bundesländer eigene Krankenhausgesetze haben, in denen sie weitergehende Versorgungsregelungen festhalten können. Der Einsatz von Apothekern könne dort geregelt werden, um den „regionalen Besonderheiten, Strukturen und Versorgungsangeboten“ Rechnung zu tragen, heißt es. Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher „kein weiterer Bedarf“ an spezifischen bundesgesetzlichen Regelungen zum Einsatz von Stationsapothekern.
Beschluss in Niedersachsen steht
Dass die Bundesländer hier selbst tätig werden können, hat Niedersachsen kürzlich bewiesen. Als Reaktion auf die sogenannte „Pflegemord-Serie“ hat der Landtag erst kürzlich beschlossen, Stationsapotheker flächendeckend in den Kliniken zu etablieren. Doch die Niedersachsen wollten ihr Versorgungsmodell exportieren: In einem Entschließungsantrag hatte der Landtag in Hannover nämlich auch zwei Prüfbitten formuliert, die der Bundesrat dann anschließend aufgriff.
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