Die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung ist seit dem 1. Juli
2018 in Kraft. Apotheker sind von ihr bei der Herstellung und Kennzeichnung von
Defektur- und Rezeptur-OTC-Analgetika direkt betroffen. Es ist der Hinweis „Bei
Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom
Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“ auf dem Behältnis gut lesbar und
dauerhaft aufzunehmen.
Die praktische Bedeutung von Defektur und Rezeptur im
Bereich der OTC-Analgetika ist allerdings gering. Die Musik spielt bei den
Fertigarzneimitteln. Pro Jahr werden hier nach der Verordnungsbegründung über
100 Millionen Packungen in Deutschland in den Verkehr gebracht.
Zur Verwendung des Warnhinweises in der Apothekenwerbung
schweigt die OTC-Analgetika-Verordnung leider. Da der Gesetzgeber aber davon
ausgeht, dass Preiserhöhungen oder eine Auswirkung auf das allgemeine
Preisniveau bei OTC-Analgetika auch mit dem Warnhinweis nicht zu erwarten sind,
unterstellt er, dass es auch zukünftig Preiswettbewerb und Werbung bei
Apotheken geben wird. Die Bewerbung von OTC-Analgetika wird allerdings etwas
erschwert.
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