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Bundesrat billigt TSVG
Länder: Vergütung für Grippeimpfstoffe deckt Aufwand der Apotheken nicht
Versorgungsprozess wird nicht besser, wenn Apotheken nicht im Vorfeld eingebunden sind
Zudem seien die neuen Regelungen aus verschiedenen Gründen nicht praxistauglich. Konkret bemängelt der Bundesrat, dass den Herstellern der Grippeimpfstoffe keinerlei Vorgaben zu Menge und Preis gemacht werden. Entscheidende und für die Versorgungssicherheit zentrale Fragen würden so dem freien Spiel der Kräfte überlassen. Die Länder sehen auch kritisch, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV erstmals Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung von geplanten Schutzimpfungen übertragen werden – diese hätten damit keinerlei Erfahrungen. Einfacher wäre es, wenn man sich an den Abrechnungsdaten und Vorjahreszahlen der Apotheken orientieren würde. Doch die Apotheken seien nun gar nicht mehr in den Prozess eingebunden – dies werde „nicht zu einer Verbesserung des späteren Versorgungsprozesses durch die Apotheken führen“.
Wie risikobereit sind die Apotheken?
Und auch die neue Preisregelung für Apotheken in der Arzneimittelpreisverordnung (1 Euro pro Dosis, 75 Euro pro Verordnungszeile) missfällt dem Bundesrat. „Diese Vergütung deckt nicht, wie behauptet, den Aufwand der Apotheken“, heißt es in der Entschließung. Dazu wird darauf verwiesen, dass in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bislang maximal 250 Dosen je Verordnungszeile/Rezept verordnet würden. Ab der 76. Dosis arbeite die Apotheke ohne weitere Vergütung. Das sei angesichts des logistischen Aufwandes für Impfstoffe „kontraproduktiv, weil unternehmerisch unattraktiv“. Ob die Apotheken vor diesem Hintergrund bereit sind, das Risiko frühzeitiger verbindlicher Bestellungen zu tragen, sei ungewiss, warnt der Bundesrat.
Der Bundesrat freut sich allerdings, dass einige seiner Forderungen noch ins TSVG aufgenommen wurden. Das gilt etwa für seinen Appell, schädlichen und die medizinische Versorgung gefährdenden Monopolstellungen durch medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu begegnen. Um bereits bestehenden Konzentrationsprozessen in der zahnärztlichen Versorgung entgegenzuwirken, ist die Gründung von MVZ deshalb künftig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.
2 Kommentare
Aufwandsentschädigung?
von ratatosk am 13.04.2019 um 23:21 Uhr
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Impfstoffe
von Conny am 12.04.2019 um 14:26 Uhr
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