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Oberlandesgericht Hamm
Holländischer Supermarkt darf in Deutschland nicht für Rx werben
Voltaren Emulgel aus dem Supermarkt? In den Niederlanden kein Problem! Doch dafür in Deutschland zu werben – das sollte ein holländischer Supermarkt lieber unterlassen. Das Oberlandesgericht Hamm befand: Auch wenn die Werbung für ein in Deutschland verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur über den Umweg eines QR-Code-Scans möglich ist: Es ist und bleibt eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Werbung.
„Februar ist Medikamentenmonat – sparen Sie bis zu 60 Prozent“ – mit dieser Aussage warb im Februar 2018 ein niederländisches Unternehmen, das kurz vor der deutschen Grenze einen Supermarkt mit angeschlossenem Restaurant, Fischmarkt, Tankstelle und Drogerie betreibt. Es handelte sich um eine Anzeige in einer Lokalzeitung des knapp 80 Kilometer entfernten westfälischen Ortes Ibbenbüren. Wer den in der Anzeige abgedruckten QR-Code einlas, konnte das Angebot des Supermarkts im Web aufrufen und stieß dabei auch auf ein Arzneimittel, das in Deutschland verschreibungspflichtig ist: Voltaren Emulgel.
Auch wenn es Voltaren Emulgel in den Niederlanden ohne Rezept gibt – die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung in der deutschen Zeitung als Verstoß gegen das Verbot, bei Verbrauchern für rezeptpflichtige Arzneimittel zu werben (§ 10 HWG). Zudem habe der „Holland-Markt“ keine Erlaubnis eine Apotheke zu betreiben – weder in Deutschland noch in den Niederlanden. Es war nicht das erste Mal, dass das grenznahe Unternehmen ins Visier der Zentrale geraten war. Schon im Herbst zuvor hatte es eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der es sich verpflichtet hatte, die Werbung für verschiedene rezeptpflichtige Arzneimittel zu unterlassen – auch für Voltaren Emulgel. Nun mahnte die Wettbewerbszentrale also erneut ab – doch das Unternehmen lehnte eine weitere Unterlassungserklärung ab. So kam es zur Klage.
Erst die zweite Instanz schreitet ein
Das Landgericht Dortmund wies diese in erster Instanz noch zurück. § 10 HWG ist nach seiner Auffassung nicht einschlägig, weil der Verbraucher nicht aufgrund der Zeitungsanzeige auf ein konkretes Produkt aufmerksam gemacht werde, sondern erst nach einer Art Recherche innerhalb des Internetauftritts zu dem verschreibungspflichtigen Medikament geführt werde. Dieser Auffassung erteilte das OLG Hamm jedoch eine Absage. Es stellte zunächst klar, dass es sich hier nicht nur um eine bloße Imagewerbung handelt, die nicht unter das Heilmittelwerbegesetz fällt. Hier stehe vielmehr der konkrete Absatz der angebotenen Produkte im Vordergrund – damit sei der Weg zum Heilmittelwerbegesetz offen.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 HWG und der mit ihr verfolgte Zweck – die Gefahr der Selbstmedikation ohne ärztliche Aufsicht zu minimieren – erfordere einen sehr weiten Begriff der Werbung für Arzneimittel. Die Anzeige setze für den Verbraucher den Anreiz, sich mit dem Supermarkt-Angebot – und auch dem rezeptpflichtigen Arzneimittel – näher zu beschäftigen. So werde die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Folgen begründet, vor denen der Verbraucher nach den Vorgaben des EU-Humanarzneimittelkodex zu schützen ist. Nach Auffassung des OLG Hamm ist es unerheblich, dass der Verbraucher erst mittels eines QR-Codes zu den Angeboten gelangt. Dem Werbeverbot des § 10 HWG stehe zudem nicht entgegen, dass die in der Anzeige genannte Produktgruppe „Schmerzmittel“ auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente enthielt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Gegenseite kann Revision zum BGH einlegen.
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2019, I-4 U 18/19, nicht rechtskräftig
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