Retax-Quickie

AV-Arzneimittel verordnet: Ist das eindeutig?

Stuttgart - 06.09.2019, 09:44 Uhr

Der Retax-Quickie in dieser Woche dreht sich um die Frage: Was passiert mit verordneten AV-Arzneimitteln? (m / Foto: imago images / Panthermedia)

Der Retax-Quickie in dieser Woche dreht sich um die Frage: Was passiert mit verordneten AV-Arzneimitteln? (m / Foto: imago images / Panthermedia)


Immer wieder kommt es vor, dass Ärzte Artikel verordnen, die im Artikelstamm mit „AV“ gekennzeichnet sind, was bekanntermaßen bedeutet, dass das entsprechende Arzneimittel nicht mehr vertrieben wird. Handelt es sich in solchen Fällen um eine unklare Verordnung?

Der neue Rahmenvertrag hält in § 2 auch einige Definitionen bereit, unter anderem wie „in“ beziehungsweise „außer Vertrieb“ definiert ist. Nämlich: Das Arzneimittel ist im Preis- und Produktverzeichnis („Lauer-Taxe“) gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert „in Vertrieb“ beziehungsweise „außer Vertrieb“ (AV). Ärgerlicherweise verordnen Ärzte immer wieder Arzneimittel, die es laut Apothekensoftware nicht mehr gibt. Doch was bedeutet das für die Abgabe? Braucht man ein neues Rezept? Die Antwort lautet, wie so oft: Kommt drauf an.

Wenn es eine rahmenvertragskonforme Abgabemöglichkeit gibt, ist die Verordnung als eindeutig bestimmt zu betrachten. Was wäre eine rahmenvertragskonforme Abgabemöglichkeit? Das wäre beispielsweise ein Rabattarzneimittel, wenn es einen Rabattvertrag gibt. Kommt die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht infrage, kann eines der vier preisgünstigsten Aut-idem-Arzneimittel abgegeben werden. Cave: Die namentliche Verordnung setzt auch hier den Preisanker.

Wenn es keine rahmenvertragskonforme Alternative gibt?

Ist allerdings das verordnete Mittel außer Handel und es gibt keine rahmenvertragskonforme Alternative, ist die Verordnung nicht eindeutig.


Ist ein mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

8 Abs. 3 Satz 5 Rahmenvertrag


Dann muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten.


Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“

7 Abs. 3 Satz 1 Rahmenvertrag


Ist ein AV gelistetes Arzneimittel noch in der Apotheke vorrätig (und verkehrsfähig), kann es übrigens abgegeben werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.