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Positionspapier
CDU-Plan gegen Lieferengpässe: Regionale Rabattverträge
Das CDU-Papier: Von mehr Transparenz bis Export-Verbot als „ultima ratio“
- Mehr Transparenz über das Liefer- und Marktgeschehen: Das BMG soll aufgefordert werden, Maßnahmen zu ergreifen, die für eine größere Transparenz bei Lieferketten von pharmazeutischen Unternehmen über Großhandel bis hin zu den Apotheken sorgen. Auch die Einkaufssituation und Belieferung von Krankenhausapotheken muss berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung ist hier auch der Export von Arzneimitteln, die eigentlich zur Versorgung der Patienten in Deutschland zur Verfügung stehen sollten, jedoch aufgrund der globalen Marktsituation in andere Länder exportiert werden. Bis heute sei nicht vollkommen nachvollziehbar, in welchem Umfang dies der Fall ist, so das Unionspapier.
- Wie im Interview angekündigt, will die Union die Meldepflichten verbindlicher machen. Konkret müsse das beim BfArM etablierte System ausgebaut werden. Die bereits für Krankenhausapotheken bestehende Meldepflicht müsse auf versorgungsrelevante Medikamente für die ambulante Versorgung ausgedehnt werden. Drohende Lieferengpässe seien unverzüglich, auch bei sich lediglich anbahnenden Lieferschwierigkeiten, an das BfArM zu melden. Als Grundlage soll eine Definition des Lieferengpasses geschaffen werden: „Eine über voraussichtlich zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung einer Auslieferung im üblichen Umfang oder eine deutlich vermehrte Nachfrage, der nicht angemessen nachgekommen werden kann.“
- Eine nationale Arzneimittelreserve: „Hierunter versteht sich selbstverständlich keine statische Einlagerung von Medikamenten in zentralen Depots mit der entsprechend notwendigen Erneuerung des Bestands. Dies ist unpraktikabel und würde zu hohe Kosten verursachen“, erklärt die Union in ihrem Papier. Konkret solle eine Ausweitung der Vorhaltepflicht geprüft werden. In Kliniken solle diese von zwei auf vier Wochen erhöht werden. Eine ähnliche Frist solle auch für Apotheker und Großhändler geprüft werden. (Anpassung § 52b Abs. 2 AMG)
- Ein Export-Verbot als „ultima ratio“: „Für versorgungsrelevante Arzneimittel, bei denen ein Lieferengpass festgestellt wurde, fordern wir als ultima ratio die Möglichkeit zur Verhängung von Exportbeschränkungen für Großhändler und Apotheken mit Großhandelserlaubnis nach § 52a Arzneimittelgesetz (AMG), die für die Versorgung der Patienten in Deutschland vorgesehen sind. Die Beschränkung würde gelten bis der Lieferengpass behoben wurde. Europarechtliche Regelungen stehen einer solchen Maßnahme nicht im Weg.“
1 Kommentar
Versteh ich nicht
von Karl Friedrich Müller am 25.09.2019 um 13:54 Uhr
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