Europäischer Gerichtshof

Keine Dosierungsanleitung für homöopathische Creme

Berlin - 28.04.2020, 17:10 Uhr

Eine homöopathische Creme darf in ihrer Packungsbeilage keine Hinweise zur Dosierung enthalten. ( r / Foto: Andrii Oleksiienko /stock.adobe.com)

Eine homöopathische Creme darf in ihrer Packungsbeilage keine Hinweise zur Dosierung enthalten. ( r / Foto: Andrii Oleksiienko /stock.adobe.com)


Der Hinweis in der Packungsbeilage eines registrierten homöopathischen Arzneimittels, eine Creme solle ein bis zwei Mal täglich dünn aufgetragen werden, ist bereits zu viel Information. Denn der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel zählt abschließend auf, welchen Inhalt die Packungsbeilage eines homöopathischen Arzneimittels haben darf – und dazu gehört keine Dosierungsanleitung. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt klargestellt. Geklagt hatte die Deutsche Homöopathie-Union (DHU), nachdem das BfArM eine solche Dosierungsangabe nicht akzeptieren wollte.  

Im Juni 2009 hatte die DHU beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Registrierung von zwei homöopathischen Arzneimitteln beantragt. Konkret ging es um Calcium fluoratum Lotio Biochemisches Funktionsmittel Nr. 1 und Silicea Lotio Biochemisches Funktionsmittel Nr. 11 – und zwar jeweils in Form einer auf die Haut aufzutragenden Creme. Die Packungsbeilagen dieser Arzneimittel enthielten gleichlautend die folgende Dosierungsanleitung:

„Falls nicht anders verordnet, ist die übliche Anwendung: [Name des Arzneimittels] sollte 1- bis 2-mal täglich aufgetragen werden. Sie sollten die Creme dünn auftragen und leicht einmassieren. Auch homöopathische Arzneimittel sollten ohne ärztlichen Rat nicht über längere Zeit angewendet werden.“

Das BfArM genehmigte zwar die beantragten Registrierungen – machte aber zur Auflage, die Dosierungsanleitung in den Packungsbeilagen zu streichen.

Die DHU klagte gegen die BfArM Bescheide – allerdings ohne Erfolg. So führte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter anderem aus, dass die Dosierungsangabe weder zu den das Arzneimittel identifizierenden Pflichtangaben noch zu seinen wesentlichen Merkmalen gehöre. Auch sähen die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht vor, dass bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln die Dosierung angegeben werde; jedenfalls sei sie nicht wichtig für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten.

Der Fall landete vorm Bundesverwaltungsgericht. Dieses beschloss das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Die Leipziger Richter wollten wissen, ob der Humanarzneimittelkodex in seiner Regelung zu Etikett und Packungsbeilage homöopathischer Arzneimittel (Art. 69 der Richtlinie 2001/83) abschließende Vorgaben zum zulässigen Inhalt der Packungsbeilage enthält oder weitere Informationen aufgenommen werden dürfen. Zudem fragten sie nach, ob die Angaben zur Dosierung solche sein, die für den Patienten wichtig sind (im Sinne des Art. 62 der Richtlinie 2001/83).

Nutzer könnte über Merkmale des Arzneimittels irregeführt werden

Der EuGH handelt die Fragen in einem recht knappen und klaren Urteil ab. Dabei folgt er der Argumentation der Vorinstanzen. Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 betreffe nur homöopathische Arzneimittel und sehe vor, dass das Etikett und gegebenenfalls die Packungsbeilage „ausschließlich“ mit verschiedenen in diesem Artikel aufgeführten Hinweisen zu versehen sind. Das heißt: Bei vorgeschriebener Packungsbeilage seien alle in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben zwingend in der Packungsbeilage aufzuführen – und es dürften keine weiteren Angaben hinzugefügt werden. Ausnahmen könne der Mitgliedstaat zwar nach Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen – aber weder hier noch dort ist von einer Dosierungsanleitung die Rede. Eine solche dürfe also nicht in der Packungsbeilage erscheinen.

Weiterhin verweist der EuGH auf das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit, das das wesentliche Ziel aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln sei. Bei Arzneimitteln, die einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bedürfen, seien auch Angaben zur Dosierung erforderlich (Art. 8 Abs. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2001/83). Anders sei es bei homöopathischen Arzneimitteln, die nur einem besonderen vereinfachten Registrierungsverfahren unterliegen. Würde bei letzteren zugelassen, dass die Packungsbeilage auch eine Dosierungsanleitung enthielte, fürchtet der EuGH eine Irreführungsgefahr: Denn dann würde die Abgrenzung zwischen diesen Arzneimitteln und solchen, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich ist, „unscharf, unsicher und widersprüchlich“. 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2020, verbundene Rechtssachen C‑101/19 und C‑102/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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