„Die Klarstellung in § 1 Abs. 3 AAppO hat keinen Einfluss auf die Zulassungszahlen zum Studiengang Pharmazie und den Curricular-Normwert der Hochschule, da die berufspraktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO inkl. der begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO sowie der Prüfungszeiten keinen universitären Lehr-/Mehraufwand hervorrufen.“
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BMG berücksichtigt praktisches Jahr in Regelstudienzeit
BAK: Neuregelung darf nicht zu weniger immatrikulierten Pharmaziestudierenden führen
Das Bundesgesundheitsministerium will durch eine Änderung in der Approbationsordnung für Apotheker klarstellen, dass das Praktische Jahr in die Regelstudienzeit des Pharmaziestudiums eingeschlossen ist. Hintergrund sind entsprechende Vorgaben im Hochschulrahmengesetz. Die Bundesapothekerkammer weist in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass die Änderung jedoch weitere Fragen aufwirft. So dürfe die Neuregelung nicht dazu führen, dass Universitäten womöglich weniger Studierende immatrikulieren könnten. Zudem will die BAK sichergehen, dass sich für Studierende dadurch keine sozialrechtlichen Nachteile ergeben.
Aktuell beträgt die Regelstudienzeit eines Pharmaziestudiums vier Jahre. Danach beginnt das Praktische Jahr, und erst nachdem Anwärter auf die Approbation zwölf Monate in Vollzeit pharmazeutisch tätig waren, können sie den abschließenden dritten Teil der Staatsexamensprüfung angehen. Doch nach § 10 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist für die Regelstudienzeit die Zeit vorzusehen, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Sie schließt berufspraktische Tätigkeiten, die dem Studium zuzuordnen sind sowie Prüfungszeiten mit ein. Weil dies in der Approbationsordnung bisher nicht beachtet wurde, will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sie entsprechend anpassend.
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Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung, der sich – wie der Name schon sagt – in erster Linie auf das Medizinstudium bezieht, sieht daher eine Anpassung von § 1 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vor. In diesem Absatz zur Regelstudienzeit soll die Formulierung „einschließlich der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“ die Wörter „vier Jahre“ ersetzen.
BAK fürchtet sinkende Zulassungszahlen
Obwohl das BMG die Bundesapothekerkammer (BAK) in einer Verbändeanhörung nicht berücksichtigt hatte, wendet sich die BAK in einer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an das Ministerium. Den Landesapothekerkammern stellt sie überdies anheim, auch die zuständigen Landesministerien zu sensibilisieren, damit sich diese im weiteren Verfahren unterstützend positionieren.
Zunächst zeigt sich die BAK erfreut darüber, dass mit einer längeren Regelstudienzeit sich für Pharmaziestudierende auch die BAfÖG-Förderungszeit verlängern würde. Doch die Autoren der Stellungnahme haben auch Bedenken bei der Formulierung im Referentenentwurf. Denn die Regelstudienzeit ist nach § 10 HRG maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge. Eine längere Regelstudienzeit würde sich somit auch auf das benötigte Personal an den Fakultäten und deren Finanzierung auswirken. Die BAK möchte in jedem Fall verhindern, dass Universitäten nach der Änderung weniger Pharmaziestudierende immatrikulieren könnten. Daher schlagen Sie vor, im Gesetz die folgende Formulierung zu ergänzen:
Keine sozialrechtlichen Nachteile
Zudem sorgt sich die BAK, dass Pharmaziestudierende nach der geplanten Formulierung sozialrechtliche Nachteile erleiden könnten. Anders als im Medizinstudium zähle nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO die berufspraktische Tätigkeit nicht zum Pharmaziestudium dazu, demgegenüber stellt bei Apothekern das Praktische Jahr einen gesonderten Abschnitt dar. Die Bundesapothekerkammer möchte sicher gehen, dass Pharmazeut:innen im Praktikum sich nach wie vor von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien können und diese einheitlich bei der berufsständischen Versorgung bleibt. Um dies zu garantieren, schlägt die BAK vor, die Wörter „vier Jahre“ in § 1 Absatz 3 AAppO zur Regelstudienzeit folgendermaßen zu formulieren:
„einschließlich der Zeit der berufspraktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 sowie der Prüfungszeiten fünf Jahre und drei Monate“
Außerdem hält die Bundesapothekerkammer es für notwendig, eine klarstellende Ergänzung beizufügen, für die sie folgenden Wortlaut vorschlägt:
„Die Erweiterung der Regelstudienzeit um die Zeiten der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Prüfungszeiten hat keinen Einfluss auf den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status der betreffenden, sich in der Ausbildung zum Apotheker (m/w/d) befindlichen Person zur Folge. Insbesondere ist es den in der praktischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO befindlichen Personen wie bisher weiterhin möglich, sich im Ergebnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreien zu lassen.“
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