Sachsen

Apotheker-Eilantrag gegen Testpflicht bleibt erfolglos

Berlin - 08.04.2021, 17:55 Uhr

Nicht jeder ist vom Nutzen der Corona-Schnelltests überzeugt. (Foto: IMAGO / Pressedienst Nord)

Nicht jeder ist vom Nutzen der Corona-Schnelltests überzeugt. (Foto: IMAGO / Pressedienst Nord)


Eine bundesweite Testpflicht für Unternehmen gibt es nicht. In Sachsen schreibt jedoch die Corona-Schutz-Verordnung solche Selbsttests für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Kundenkontakt vor. Dagegen ist ein sächsischer Apothekenleiter vor Gericht gezogen. Die Testpflicht schränke ihn unter anderem in seiner Berufsfreiheit ein, argumentierte er. Zudem zeigten die Schnelltests ohnehin meist falsche Ergebnisse. Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat den Eilantrag des Pharmazeuten, die fragliche Norm zunächst vorläufig außer Kraft zu setzen, allerdings weitgehend abgelehnt.

Im jüngsten Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie, der vor allem wegen der zunächst geplanten, dann aber abgeblasenen Osterruhe Furore machte, wurden abermals die Unternehmen aufgefordert, ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen den in Präsenz Beschäftigten regelmäßig Testangebote gemacht werden. Und zwar mindestens  einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zweimal pro Woche – inklusive Bescheinigung. Man setzt zunächst auf Selbstverpflichtung.

Doch zum Beispiel in Berlin und auch in Sachsen hat man auf Landesebene Verordnungen erlassen, die Arbeitgeber:innen verpflichten, ihren am Arbeitsplatz präsenten Mitarbeiter:innen zweimal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest anzubieten.

In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gab es bis vor kurzem folgende Regelung:

§ 3a Testpflicht

(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.

(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

(…)

Doch ein sächsischer Apothekeninhaber ging gegen diesen Passus vor – im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollantrags. Er wollte ihn zunächst per Eilantrag außer Vollzug setzen lassen – bis die Sache in einem Hauptsacheverfahren geklärt ist.

In ihrem umfassenden, 43-seitigen Beschluss kommen die Richter:innen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts allerdings zu dem Ergebnis, dass sie dem Antrag nur im Hinblick auf einen Satz des einschlägigen Paragrafen, der jedoch nicht die Testpflicht als solche betrifft, stattgeben. Und so ist der Satz „Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen“ mittlerweile aus der Verordnung gestrichen – die übrigen Bestimmungen haben hingegen Bestand.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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