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EU-Kommission
Vertragsverletzungsverfahren wegen Rx-Preisbindung eingestellt
Die EU hat das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aufgrund der Arzneimittelpreisbindung nun offiziell eingestellt. Der entsprechende Eintrag auf der Webseite der EU-Kommission ist auf den 23. September 2021 datiert. Bereits vor ein einigen Wochen hatte das „Handelsblatt“ darüber berichtet, dass es entsprechende Pläne gebe. Damit ist der Trick, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sozialrecht unterzubringen, offenbar aufgegangen.
Die Liste der Vertragsverletzungsverfahren – „infringements“ – der EU gegen die Mitgliedstaaten ist lang und unübersichtlich. Die Damen und Herren in Brüssel sind offensichtlich gut beschäftigt. Der Eintrag vom 23. September 2021, dass das Verfahren „INFR(2013)407“ mit dem Titel „Issue of Applicability of German Price Regulation on Pharmaceuticals“ geschlossen wurde, ist daher leicht zu übersehen. So unscheinbar der Eintrag in die Datenbank ist, umso größer ist seine Bedeutung: Die EU hat demnach das bereits im Jahr 2013 begonnene Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aufgrund der Arzneimittelpreisbindung nun offiziell eingestellt und Jens Spahns Trick, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr im Arzneimittelrecht, sondern im Sozialrecht zu verankern, somit akzeptiert.
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Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren damals eingeleitet, weil sie der Auffassung war, dass die festen Rx-Preise und das damit verbundene Rx-Boni-Verbot den freien Warenverkehr innerhalb der EU einschränkten und EU-Versendern den Zugang zum deutschen Markt erschwerten. Außerdem entziehe es den EU-Versendern „ihren größten Wettbewerbsvorteil“, fand die EU-Kommission. Auch der Europäische Gerichtshof hatte in seinem berühmten Urteil vom Oktober 2016, in dem er die Rx-Preisbindung für EU-Versender gekippt hatte, vergleichbar argumentiert.
Als es im Nachgang des Urteils darum ging, die Gleichpreisigkeit für Verschreibungspflichtiges wiederherzustellen, ohne den Versand der betreffenden Arzneimittel zu verbieten, wurde bei etwaigen Lösungsvorschlägen immer wieder auf das laufende Verfahren verwiesen und deren nachhaltige Wirksamkeit angezweifelt. So gab es beispielsweise im Zuge der Diskussionen um das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz durchaus große Bedenken, unter anderem aus dem SPD-geführten Bundesjustizministerium, dass die EU-Kommission eine Verschiebung der Preisbindung in Sozialrecht akzeptieren würde. Was sie aber nun offensichtlich hat.
Versender wurden vorab informiert
Ganz überraschend kommt die Entscheidung der Kommission nicht. Bereits Anfang August hatte das „Handelsblatt“ in seinem „Inside Digital Health“-Newsletter berichtet, dass aus dem Umfeld der Brüsseler Behörde zu vernehmen sei, dass diese den Fall schließen und das noch immer laufende Vertragsverletzungsverfahren einstellen wolle. Zudem soll im Juli die Kommission an die betroffenen Online-Versender geschrieben haben, in dem diese informiert wurden, dass eine Einstellung des Verfahrens bevorstehe. Man werde dem Kommissionskollegium vorschlagen, der Beschwerde gegen Deutschland „nicht weiter nachzugehen“.
Die Entscheidung ist aber wohl durchaus umstritten. So werden auch EU-Rechtsexperten zitiert, die sie kritisieren. „Was den Fall ungewöhnlich macht, ist die Tatsache, dass die Kommission zwar sagt: Es liegt ein Bruch des EU-Rechts vor und ein Verstoß gegen das Binnenmarkt-Prinzip des freien Warenverkehrs. Aber sich dann aus politischen Gründen entscheidet, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen“, heißt es. Für die EU sei das problematisch. „Denn es bedeutet, dass die EU-Kommission das EU-Recht und die Regeln des Binnenmarktes nicht konsequent durchsetzt.“ Damit stelle sie letztlich den ganzen EU-Binnenmarkt infrage.
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Für die Praxis hat die Entscheidung der Kommission keine Auswirkung. Die großen EU- Arzneimittelversender geben seit Inkrafttreten des VOSG keine Rabatte mehr. Damit würden sie Vertragsstrafen riskieren. Seit kurzem steht übrigens auch das Verfahren, wie bei Verstößen von Apotheken gegen die sozialrechtliche Preisbindung vorzugehen ist. Die Regelungen treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
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